Ich zitiere mal, wie es an der Stelle weitergeht:
Die Ungleichbehandlung von Ungeimpften im Privatrechtsverkehr wirft hingegen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Auch das AGG sieht diesbezüglich keine Beschränkungen der Vertragsfreiheit vor.
Ein Impfpass würde aber im Wesentlichen im Privatrechtsverkehr wirken. Shoppen, Restaurants, Kneipen, Kulturveranstaltungen, Reisen - das alles liegt (evtl. mit wenigen Ausnahmen) im Bereich des Privatrechtsverkehrs. Und da sieht der Ethikrat keinerlei Bedenken...