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  • Karl Sten

mehr als 1000 Beiträge seit 14.08.2015

Re: Hat der jetzt

kid1212 schrieb am 20.05.2024 14:33:

Mehr oder weniger Menschen per Unterschrift umgebracht als zum Beispiel Obama?

Ist durchaus eine gute Frage - wobei Raisi wohl der größere Schreibtischtäter war.

Ich sehe durchaus einen Unterschied zwischen kriegerischen Handlungen gegen Terroristen bei denen bedauerlicherweise auch unschuldige Menschen sterben und ob man seine Mitbürger im Gefängnis abschlachtet - nur weil sie nicht Allah anbeten wollen.

Anmerkung:

Hätte der Drohnenkrieg die versprochene Präzision gegen schuldige Terroristen gehabt - dann wäre es OK gewesen, denn die Alternative wäre der Einsatz von Bodentruppen. Aber im Rückblick sehe ich diese Form des Drohnenkrieges als Fehlschlag.

Kollateralschäden werden im Kriegsvölkerrecht übrigens billigend in Kauf genommen.

Auszug aus dem Humanitären Völkerrecht

Kollateralschaden

Nur militärische Ziele dürfen bekämpft werden in bewaffneten Konflikten. Bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel können aber auch Zivilpersonen oder anderen geschützten Personen verletzt oder getötet oder zivile oder anderweitig geschützte Objekte beschädigt oder zerstört werden. Das HVR verwendet zur Beschreibung solcher Sachverhalte den Begriff der „incidental losses“ oder „Verluste“; allgemein üblich ist insbesondere in militärischen Kreisen die Verwendung des umgangssprachlichen Begriffs des Kollateralschadens („collateral damage“), der bisher nicht in einem internationalen Abkommen definiert ist.

Zudem sind auch Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als Repressalie verboten.

Der verantwortliche militärische Führer muss vor einem Angriff den militärischen Charakter eines Zieles prüfen und alles praktisch Mögliche tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind und nicht unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische Ziele sind und ihre Bekämpfung auch sonst nach geltendem Völkerecht nicht verboten ist. Bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden auf ein militärisches Ziel, auf das allein ein Angriff erlaubt ist, hat er alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mitverursacht werden könnten, zu vermeiden, und in jedem Fall diese Verluste auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Ist eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen möglich, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erringen, ist dasjenige Ziel zu wählen, dessen Bekämpfung die Zivilbevölkerung und zivile Objekte voraussichtlich am wenigsten gefährden wird. Ist die Vermeidung oder Minimierung von Begleit- oder Kollateralschäden nicht möglich, hat der militärische Führer von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen verursacht, die exzessiv im Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil wären. Maßgeblich sind insoweit die in Art. 102 ZP I genannten verbindlichen Sprachfassungen, zu denen die deutsche Fassung nicht gehört, in der leider mehrfach das unzulässige Maß eines Kollateralschadens, der gleichzeitig ein Kriegsverbrechen darstellt, mit den Worten „die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“ beschrieben wird.

Bei einem Angriff, bei dem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlauben dies nicht. Ein bereits im Gang befindlicher Angriff ist endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, dass das Ziel nicht militärischer Art ist oder seine Bekämpfung zu exzessiven Kollateralschäden führen könnte. Vom militärischen Führer wird dabei eine doppelte Abwägung in der Zukunft liegender Gegebenheiten gefordert: Er muss den von dem militärischen Angriff zu erwartenden konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil für die Gesamtoperation gegen den zu erwartenden Kollateralschaden, den dieser Angriff auf ein militärisches Ziel mitverursacht, abwägen; dieser darf nicht exzessiv sein. Angesichts ständig möglicher Lageänderungen sollten die Erwartungen an den militärischen Führer daher nicht überspannt werden; von ihm ist lediglich die Ergreifung aller praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen gefordert.

https://www.bmvg.de/de/themen/friedenssicherung/humanitaeres-voelkerrecht

Deswegen hat Obama auch einen "War Against Terror" geführt - und nicht wie Putin eine SMO. Daher ist es völkerrechtlich auch so schwer Obama zur Verantwortung zu ziehen.

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