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  • Leser2015

470 Beiträge seit 19.11.2015

Re: Komplett konsistente Linie der Bundesregierung – Zustimmung!

PippiLangstrumpf schrieb am 19.01.2024 12:41:

Ein angegriffenes Land darf sich wehren, auch robust.

Das gilt für Israel und auch für die Ukraine.

Hamas könnte doch verhandeln, die Geiseln freilassen und den Raketenbeschuss auf Israel stoppen.

Okay, aber als Nichtjurist fühle ich mich hier auch völlig überfordert. Die bewaffneten Konflikte in der Ukraine und in Gaza sind sicher nicht vergleichbar, denn in der Ukraine tobt ein internationaler (vulgo: Krieg), in Gaza ein nichtinternationaler (vulgo: Bürgerkrieg) in einer besonderen Unterform – nämlich als Guerillakrieg (https://de.wikipedia.org/wiki/Guerilla#Rechtliche_Bewertung) im Rahmen eines palästinensischen Aufstands (https://de.wikipedia.org/wiki/Aufstandsbek%C3%A4mpfung) der Hamas-Unterorganisation Qassam-Brigaden (https://de.wikipedia.org/wiki/Qassam-Brigaden) aus einem besetzten oder zumindest israelisch völlig abgeriegelten Territorium (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/nahermittlererosten/besetzte-gebiete/2263564) heraus, wobei jener Aufstand seit dem siebten Oktober letzten Jahres genau deshalb als Terrorismus klassifiziert wird, weil die Aufständischen das humanitäre Völkerrecht komplett ignoriert und so schwerste Kriegsverbrechen begangen haben, die nun womöglich mittels Vernichtungskrieg (https://de.wikipedia.org/wiki/Vernichtungskrieg#Merkmale) geahndet werden, was vielleicht an die rücksichtslose Bekämpfung des Herero-Aufstands im Jahre 1904 erinnern könnte, dessen robuste Form von deutscher Seite aus damals mit vorangegangenen hundertfachen Morden an der wehrlosen Zivilbevölkerung, vor allem männlichen Siedlern, gerechtfertigt wurde.

Es geht zu allen Zeiten vor allem um Begriffe und Kategorien sowie um völkerrechtliche Grenzen des naturgegebenen Selbstverteidigungsrechts einer Nation.

In Deutschland benennt das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen (https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__8.html), und dort in Absatz 6 unter Nummer 2 und 3 auch alle im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt zu schützende Personen, also hier etwa in Gaza. Völkermord wird in § 6 VStGB (https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__6.html) definiert, und der zur Verwirklichung dieses Tatbestandes erforderliche direkte Vorsatz könnte hinsichtlich des gesamten Territoriums Gaza zumindest nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 VStGB vielleicht tatsächlich nachgewiesen werden, denn Fluchtkorridore nach draußen in israelisches Gebiet, wo die Zivilbevölkerung humanitär versorgt und vor Kriegshandlungen weitgehend verschont leben könnte, existieren nicht.

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