Der Kollege Brennecke weiß schon, worüber er spricht.
Die Aussage, Journalisten könnten sich auf eine eV berufen, ist so nicht haltbar.
Eine eidesstattliche Versicherung ist lediglich eine Möglichkeit, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine streitige Tatsache glaubhaft zu machen. Mehr nicht.
Eine bloße eV alleine reicht insbesondere nicht notwendig dazu aus, die bei Verdachtsberichterstattung erforderliche Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten glaubhaft zu machen. Wer sich auf eine einzige Quelle verlässt, etwa eine eV, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Auch im einstweiligen Rechtsschutz muss eine eV auch tatsächlich VOR GERICHT vorgelegt werden, im stillen Kämmerlein nützt sie nichts.
-> Eine eV kann im einstweiligen Rechtsschutz nützlich sein, muss es aber nicht.
Eine eV ist gegen eine Klage im Hauptsacheverfahren im Übrigen bedeutungslos. Insbesondere gegen Schadensersatzklagen nützt sie gar nichts.