Auch wenn die der Zeuge dem Journalisten gegenüber schriftlich abgibt und dieser das Papier des Zeugen dann an das Gericht geben könnte: Es ist juristisch nichts Wert im Strafprozess.
Denn leider muss der Zeuge selbst normalerweise einen Eid dem Gericht gegenüber noch mal direkt auf Nachfrage des Gerichts an ihn mit einem "Ja" eindeutig erklären, das muss dann auch zwingend in der Hauptverhandlung eines Strafprozesses geschehen, nachdem der Zeuge befragt wurde. Und wenn er den Eid aus Gewissens - oder Glaubensgründen ablehnt, dann muss er dem Gericht gegenüber eine Ersatzerklärung auf Nachfrage eindeutig und mit einem "ja" selbst persönlich abgeben.
Ein Zettel oder Brief, der mal an einen Journalisten geschrieben wurde, und den dieser dann an den Richter reicht der reicht hier der StPO leider überhaupt nicht. Das wirklich Einzige, was dieser Zettel macht, das ist den Journalisten vor einer Verleumdungsklage etwas zu schützen, da es ein Beweis dafür, dass er "wieder besseres Wissen" gehandelt hat, ein klein bisschen schwerer machen kann.
Hier muss man dann auch den Straf- vom Zivilprozess unterscheiden, in welchem etwa so eine "Versicherung an Eides statt" über die Wahrheit und Korrektheit der Begutachtung ("nach bestem Wissen und Gewissen") auf einem schriftlich vorgelegten Gutachten sehr wohl eine Aussagekraft mit juristischen Folgen hat. Muss man gerade als nicht öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter, der z.B. nur als einfacher Versuchsingenieur im Namen eines Herstellers oder Ingenieurbüros arbeitet, nämlich schon mal machen. Und im Zivilprozess reicht so eine entsprechende Formel auf dem Gutachten (oder sonstigen Schriftstück) dann auch normalerweise zur "Glaubhaftmachung". Bei der es nebenbei nicht darauf an kommt, dass der Richter da die absolute Wahrheit bewiesen bekommt, da muss er lediglich "hinreichend" glauben finden beim Gutachter.
Hat aber mit dem Strafprozess und dem StPO, um den es etwa bei Lindemann ging, nichts zu tun dann.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (21.09.2023 00:35).