Ich halte insbesondere auch die Ausweitung der Verbote in § 15 Abs. 2
für nicht-indizierte Medien für äußerst bedenklich.
Denn damit ist es möglich, dass Behörden willkürlich unterstellen,
ein
im Ausland bestelltes Buch sei eine Anleitung zu Straftaten und die
Einfuhr
daher eine Straftat, die mit Gefängnisstrafen geahndet werden kann.
Hier fehlt eine klare Einschränkung der Verbote für Bücher usw., die
zu Zwecken von Forschung und Lehre eingeführt werden, wie sie für die
Indizierung von
Büchern aufgrund eines Urteils des Bundesverfassunsgerichts besteht.
Sonst läuft jeder Chemiker, der ein ausländisches Fachbuch bestellt,
Gefahr, als Straftäter verfolgt zu werden, weil irgendein Zöllner,
Staatsanwalt oder Richter in z.B. wissenschaftlichen Informationen
über Drogen, Explosivstoffe etc. schwer jugendgefährdende Anleitungen
zu Straftaten sieht, die dem Einfuhrverbot im
Versandhandel unterliegen würden.
Das wäre ausserdem klar verfassungswidrig.
Die Einschränkung in § 130a StGB selbst finde ich unzureichend, da
Behörden sich vielfach nicht die Mühe machen, Gesetze genau zu lesen.
Durch die gewählte Formulierung wird ausserdem unnötig eine
Rechtsunsicherheit geschaffen und eine verfassungswidrige Auslegung
möglich, auch wissenschaftliche Werke würden aus Jugendschutzgründen
einem Einfuhrverbot auf dem Wege des Versandhandels unterliegen.
Daher wäre eine Klarstellung, dass wissenschaftliche Werke nicht von
den Verboten (insbes. hinsichtlich der Einfuhr !) betroffen sein
sollen, meiner Meinung nach zwingend, denn kein Mensch hat die Zeit,
Fachbücher persönlich im
Ausland abzuholen.
An Herrn Tauss, falls er das liest: Es wäre schön, wenn das klarer
formuliert werden würde.
für nicht-indizierte Medien für äußerst bedenklich.
Denn damit ist es möglich, dass Behörden willkürlich unterstellen,
ein
im Ausland bestelltes Buch sei eine Anleitung zu Straftaten und die
Einfuhr
daher eine Straftat, die mit Gefängnisstrafen geahndet werden kann.
Hier fehlt eine klare Einschränkung der Verbote für Bücher usw., die
zu Zwecken von Forschung und Lehre eingeführt werden, wie sie für die
Indizierung von
Büchern aufgrund eines Urteils des Bundesverfassunsgerichts besteht.
Sonst läuft jeder Chemiker, der ein ausländisches Fachbuch bestellt,
Gefahr, als Straftäter verfolgt zu werden, weil irgendein Zöllner,
Staatsanwalt oder Richter in z.B. wissenschaftlichen Informationen
über Drogen, Explosivstoffe etc. schwer jugendgefährdende Anleitungen
zu Straftaten sieht, die dem Einfuhrverbot im
Versandhandel unterliegen würden.
Das wäre ausserdem klar verfassungswidrig.
Die Einschränkung in § 130a StGB selbst finde ich unzureichend, da
Behörden sich vielfach nicht die Mühe machen, Gesetze genau zu lesen.
Durch die gewählte Formulierung wird ausserdem unnötig eine
Rechtsunsicherheit geschaffen und eine verfassungswidrige Auslegung
möglich, auch wissenschaftliche Werke würden aus Jugendschutzgründen
einem Einfuhrverbot auf dem Wege des Versandhandels unterliegen.
Daher wäre eine Klarstellung, dass wissenschaftliche Werke nicht von
den Verboten (insbes. hinsichtlich der Einfuhr !) betroffen sein
sollen, meiner Meinung nach zwingend, denn kein Mensch hat die Zeit,
Fachbücher persönlich im
Ausland abzuholen.
An Herrn Tauss, falls er das liest: Es wäre schön, wenn das klarer
formuliert werden würde.