Die Frankfurter Entscheidung widerspricht außerdem einer einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 27. August, der zufolge sich das Meinungsfreiheitsgrundrecht über eine mittelbare Drittwirkung auch auf Facebook-Nutzer erstreckt, weshalb der Konzern gegen Vertragspflichten verstößt, wenn er Beiträge löscht, die der Artikel 5 des Grundgesetzes erlaubt (Aktenzeichen 18 W 1294/18).
Wenn Facebook zu wenig löscht, sind sie dran wegen NetzDG.
Wenn Facebook zuviel löscht, sind sie dran wegen Meinungsfreiheit und marktbeherrschender Stellung.
Für die Prüfung brauchen Gerichte teilweise Jahre, Facebook hat 24 Stunden.
Nicht, dass ich Facebook besonders mögen würde, aber bei einer Rechtssprechung, bei der der Konzern eigentlich gar nicht verhindern kann, irgendwann zahlen zu müssen, bin ich ausnahmsweise voll auf ihrer Seite und gönne ihnen jeden Sieg.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (25.09.2018 07:31).