Zu (3) kann man nur sagen...wo kein Kläger, da kein Richter. Die
Weigerung des Generalbundesanwaltes, Ermittlungen gegen Gerhard
Schröder aufzunehmen (wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges)
spricht da Bände. Wenn namhafte Juristen den Tatbestand als erfüllt
ansehen, dann kann es nicht Sache eines Staatsanwaltes sein,
eindeutig die Handlungen als nicht tatbestandlich zu bewerten.
(...sondern NUR die eines Richters)
Zu (4) findet man unter Juristen einhellig die Meinung, dass der
Absatz nur theoretisch zu verstehen ist. Wenn es soweit ist (jetzt?),
dann ist das Unrecht schon so weit in das System vorgedrungen, dass
kein Richter einem die Berufung auf (4) gestatten wird.
Weigerung des Generalbundesanwaltes, Ermittlungen gegen Gerhard
Schröder aufzunehmen (wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges)
spricht da Bände. Wenn namhafte Juristen den Tatbestand als erfüllt
ansehen, dann kann es nicht Sache eines Staatsanwaltes sein,
eindeutig die Handlungen als nicht tatbestandlich zu bewerten.
(...sondern NUR die eines Richters)
Zu (4) findet man unter Juristen einhellig die Meinung, dass der
Absatz nur theoretisch zu verstehen ist. Wenn es soweit ist (jetzt?),
dann ist das Unrecht schon so weit in das System vorgedrungen, dass
kein Richter einem die Berufung auf (4) gestatten wird.