Bitte sehen Sie mir es nach , aber bei Ihren Beispielen bemerkt man etwas die fehlenden Grundkenntnisse in der Systematik der Rentenberechnung.
Bei Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten. Wie hoch diese Zeiten bewertet werden, ich davon abhängig, wann genau der Wehrdienst absolviert wurde. Das können beispielsweise pro Jahr 0,75 Entgeltpunkte sein, aber auch 1,0 Entgeltpunkte.
Bei 15 Monaten Wehrdienst in den Jahren 1984/85 würden sich 0,9375 Entgeltpunkte ergeben. Aktuell würde der monatliche Rentenanspruch um brutto 35,25 Euro steigen. Da Pflichtbeitragszeiten aber auch dazu dienen, z.B. Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten bewerten zu können, kann der individuelle Wert deutlich abweichen.
Dem Bund für diese Zeiten eine monatliche Zahlungsplicht vorzuhalten, macht wenig Sinn.
Zur Abdeckung dieser versicherungsfremden Leistung, hätte der Bund 1984/1985 einmalig die entsprechenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) einzahlen müssen. Das waren damals etwa 6.500.- DM. Ob damals Beiträge für Wehrdienstleistende gezahlt wurden, oder aber dies im Bundeszuschuss aufging, weiß ich allerdings nicht.