Trent schrieb am 12. Dezember 2003 18:58
> Zudem, das Maximale, was man dem Angeklagten vorwerfen kann, ist
> Beihilfe zum (Selbst)mord, der Gegessene äußerte mehrfach dezidiert
> den Wunsch danach...
Mord finde ich auch nicht ganz abwegig. Die Argumentation der
Staatsanwaltschaft finde ich durchaus nachvollziehbar. Eine irgendwie
geartete Tötung (z.B. durch Unterlassen) und einer der in §211 StGB
genannte Gründe (hier z.B. Mordlust oder Befriedigung des
Geschlechtstriebes) wären ausreichend.
> und wäre Selbstmord in Deutschland erlaubt
Selbstmord ist in Deutschland erlaubt. Was sollte man auch nach
erfolgreicher Tat mit dem Täter tun? Naja, der Versuch war jedenfalls
im 19. Jahrhundert in Großbritannien strafbar: Erfolglose
Selbstmörder wurden gehenkt. (Norbert Kollmer, "Juristische
Superlative", NJW 1997, Heft 17, S.1132, sehr lesenswert!) Welchen
Sinn das gemacht hat, sei mal dahingestellt...
> Zudem, das Maximale, was man dem Angeklagten vorwerfen kann, ist
> Beihilfe zum (Selbst)mord, der Gegessene äußerte mehrfach dezidiert
> den Wunsch danach...
Mord finde ich auch nicht ganz abwegig. Die Argumentation der
Staatsanwaltschaft finde ich durchaus nachvollziehbar. Eine irgendwie
geartete Tötung (z.B. durch Unterlassen) und einer der in §211 StGB
genannte Gründe (hier z.B. Mordlust oder Befriedigung des
Geschlechtstriebes) wären ausreichend.
> und wäre Selbstmord in Deutschland erlaubt
Selbstmord ist in Deutschland erlaubt. Was sollte man auch nach
erfolgreicher Tat mit dem Täter tun? Naja, der Versuch war jedenfalls
im 19. Jahrhundert in Großbritannien strafbar: Erfolglose
Selbstmörder wurden gehenkt. (Norbert Kollmer, "Juristische
Superlative", NJW 1997, Heft 17, S.1132, sehr lesenswert!) Welchen
Sinn das gemacht hat, sei mal dahingestellt...