Josef W. schrieb am 21.05.2021 12:17:
Doch, da isse. Sagt er selbst.
https://youtu.be/pbMZu6ux4ew?t=379
Er sagt, dass der Paragraf durchaus zutrifft aber halt verfassungswidrig sei. (Rand der
Wenn schon genau, dann ganz genau.
Der Haftbefehl habe zunächst einfach nur Betrug und Waffenbesitz beinhaltet, daraus könne mann (=habe man) den Vorwurf der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bzw. deren Vorbereitung gemacht. Und dann beruft er sich auf Experten, die die Verfassungsmäßigkeit dieses StGB-Paragraphen in Zweifel zögen.
Das differenziert er danach aus, was korrekt ist. Die Vorbereitung ist das eine, eine nachweisbare Handlung. Aber ihm werde die GEDANKLICHE Vorbereitung vorgeworfen, und das ist ja nun wirklich Quatsch.
Wie auch immer: mit einer Pistole und nicht dazu passender Munition im Keller wird es der GBA schon schwer haben, den Staat durch Franco gefährden zu lassen.
So ein Staat ist nun auch nicht ohne.
Z.B. hat er Anwälte, die m.E. Unsinn konstruieren.
Wieso? Wer sagt, wo die Vorbereitung anfängt? Warum kann die nicht mit einer einzelnen Patrone anfangen? Wichtig ist ja, was hinten heraus kommt. Nicht, dass die erste Vorbereitungshandlung lediglich eine Patrone war.