Ansicht umschalten
Avatar von Propeller15
  • Propeller15

mehr als 1000 Beiträge seit 29.08.2013

Re: Strafbarkeit

the observer schrieb am 21.05.2021 00:11:

Propeller15 schrieb am 20.05.2021 22:47:

the observer schrieb am 20.05.2021 22:19:

Glücklicherweise entspricht der aktuelle Stand der Rechtsprechung nicht Deiner Auffassung und schon gar nicht der des Angeklagten.

§ 23 StGB
Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Du hast recht. Der Versuch könnte strafbar sein. Hier handelt es sich um eine Vorbereitung. Wenn überhaupt.

Weisst du, ab wann es ein Versuch ist?

Es scheint doch nicht ganz so einfach zu sein wie ich schrieb.

Nein. So einfach ists nicht.

Die Justiz unterscheidet offenbar zwischen einer straflosen Vorbereitungshandlung und einer strafbaren Versuchshandlung. Versuchter Mord wäre es dann, wenn der Betreffende damit begonnen hat, die Handlung auszuführen, sie aber nicht vollenden konnte, weil das Opfer verletzt wurde, aber mit dem Leben davonkam, oder weil den Täter jemand daran gehindert hat. Vielleicht aber auch, weil sein Auto, mit dem er zum Opfer fahren wollte, gegen einen Baum prallte, das müßte das Gericht entscheiden.

Hier wird das diskutiert

https://www.juraforum.de/lexikon/versuchter-totschlag

Vorprüfung

Im Rahmen einer Vorprüfung des versuchten Totschlags müssen zunächst folgende 2 Voraussetzungen vorliegen:

Keine Vollendung der Tat;
Strafbarkeit des Versuchs (versuchter Totschlag ist - wie oben dargestellt - nach Paragraph 23 Absatz 1 StGB strafbar).

Tatentschluss

Sodann muss der Täter bzgl. des objektiven Tatbestandes des § 212 StGB einen entsprechenden Vorsatz gefasst haben (Tatentschluss). Dabei muss der Vorsatz auf die Vollendung der Tat bezogen sein. Der Vorsatz liegt auch vor beim sogenanntem „untauglichem Versuch“.
Unmittelbares Ansetzen

Der Täter muss zudem zur Tat bereits unmittelbar angesetzt haben; er muss für sich persönlich die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben. Aus der Sicht eines objektiven Dritten dürften zur Tatbegehung keine weiteren entscheidenden Schritte erforderlich sind.
Rechtfertigungs- / Entschuldigungsgründe

Sodann dürfen beim Täter keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
Kein Rücktritt

Um sich wegen versuchten Totschlags strafbar zu machen, darf der Täter nicht in strafbefreiender Form vom Versuch zurückgetreten sein.

Man kann selbst nach dem Beginn noch strafbefreiend zurücktreten!

Das ist ja das, was Franco A sagt: Beim Mord ist man noch bis zum Ziehen der Waffe un dem Entschluss zu schießen straflos und ihm wird eine strafbare Vorbereitungshandlung vorgeworfen. Der Anschlag selbst wäre noch weit in der Zukunft und um zu wissen, was er gegebenenfalls vor hätte, müsste man seine Gedanken lesen.

Eine Vorfeldstraftat. Weit vor der eigentlichen Tat.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten