Klaus N schrieb am 21.05.2021 20:33:
Propeller15 schrieb am 21.05.2021 12:24:
Wieso? Wer sagt, wo die Vorbereitung anfängt? Warum kann die nicht mit einer einzelnen Patrone anfangen? Wichtig ist ja, was hinten heraus kommt. Nicht, dass die erste Vorbereitungshandlung lediglich eine Patrone war.
Es ist ein nahezu unlösbares Dilemma. Was wäre die rechtliche Handhabe gegen die 9/11-Täter vor dem Einstieg ins Flugzeug gewesen, also der letzte Moment, wo man sie noch hätte stoppen können?
Teppichmesser? War nicht verboten.
Flugstunden? Ist nicht verboten.
One-Way-Ticket nach LA. nicht verboten.
Kein juristisches Dilemma. Ich geh das mal am Beispiel des versuchten Totschlags durch.
Situation: die Attentäter werden vor dem Attentat festgenommen, haben nur Teppichmesser, usw und die Frage ist, kann man sie nach deutschem Recht verurteilen.
https://www.juraforum.de/lexikon/versuchter-totschlag
VorprüfungIm Rahmen einer Vorprüfung des versuchten Totschlags müssen zunächst folgende 2 Voraussetzungen vorliegen:
Keine Vollendung der Tat;
Trifft zu, die Tat ist noch nicht vollendet.
Strafbarkeit des Versuchs (versuchter Totschlag ist - wie oben dargestellt - nach Paragraph 23 Absatz 1 StGB strafbar).
Tatentschluss
Der dürfte gegeben gewesen sein, aber das ist schwer nachzuweisen. Wir wissen vom Tatentschluss nur daher, dass wir den Ausgang kennen.
Sodann muss der Täter bzgl. des objektiven Tatbestandes des § 212 StGB einen entsprechenden Vorsatz gefasst haben (Tatentschluss). Dabei muss der Vorsatz auf die Vollendung der Tat bezogen sein. Der Vorsatz liegt auch vor beim sogenanntem „untauglichem Versuch“.
Der war sicher auch gegeben, aber könnte abgestritten weren.
Unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss zudem zur Tat bereits unmittelbar angesetzt haben; er muss für sich persönlich die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben. Aus der Sicht eines objektiven Dritten dürften zur Tatbegehung keine weiteren entscheidenden Schritte erforderlich sind.
Ist auch diskutabel, denn bislang haben sie sich nur eingebucht und sind noch nicht im Flugzeug.
Rechtfertigungs- / Entschuldigungsgründe
Sodann dürfen beim Täter keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
Kein RücktrittUm sich wegen versuchten Totschlags strafbar zu machen, darf der Täter nicht in strafbefreiender Form vom Versuch zurückgetreten sein.
Welches ist die Handhabe, wenn sie am Einsteigen gehindert worden wären? Wie hätte man wissen können, dass sie tatsächlich diese Tat begehen würden? Als Beweis nur ein Teppichmesser.
Ich denke, du hast recht, in diesem Fall hätte der Nachweis nicht gereicht und sie wären auf freien Fuß gekommen. Ist zwar unbefriedigend, aber andersrum ists auch nicht befriedigender. Dann müssten andere ebenfalls in den Knast wenn sie ebenfalls ein Teppichmesser dabei hätten.
Fazit und Binsenweisheit: Wenn der Täter klug ist, dann ist es schwer, ihn dranzukriegen.