https://dejure.org/gesetze/BGB/312f.html
Da man auf eine mündliche Abrede nicht widersprechen kann, es fehlt der vertragliche Inhalt dem zu widersprechen wäre, kann die Widerspruchsfrist erst nach Zugang der Vertragsunterlagen anlaufen.
Das was meistens übersehen wird, ist der Unterschied zwischen Vertragsschluss, und dem Anlaufen des Vertrages, der erst nach Erfüllung von §312f "vollständig" (dokumentiert) ist.