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  • J. Heinrich

339 Beiträge seit 11.01.2015

Die Fragwürdige Weitergabe der Stasi-Akte von Herrn Holm durch den Herrn Knabe

Die Stasi-Akte von Holm wurde durch den Leiter einer Stasi-Gef#ngnis-Gedenkstätte weitergegen wahrscheinlich wir hier festgestellt rechtswidrig.

Die "Ausrede" von Herr Knabe er habe die Akte nicht selber veröffentlicht sondern und eine "Link" weitergesendet ist unglaubwürdig.

Die Akte selbst kann bei der Berliner Zeitung heruntergeladen werden.

Natürlich habe ich auch den Artikel bei der BZ mit dem PDF-scan der Akte gesehen, und das PDF selbst, insbesondere die Metadaten des PDF.

http://www.bz-berlin.de/berlin/die-stasi-akte-andrej-holm
http://static.bz-berlin.de/data/uploads/2016/12/andrej-holm-kaderakte_1481453629.pdf

Metadaten (wie sie jeder PDF-viewer anzeigen kann):

Producer: RICOH Aficio SP 3410SF (1f74d8)
CreationDate: Fri Dec 9 19:24:33 2016
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Optimized: no
PDF version: 1.3

Demnach wurden die veröffentlichten Teile der Akte in einem Durchgang am Freitag den 09.12.2016 Abends mit eine Multifunktionsdrucker eingescannt der von Preisniveau und Baugröße für kleine Büros oder homeoffice üblich währe.

RICOH Aficio SP 3410SF
http://www.testberichte.de/p/ricoh-tests/aficio-sp-3410sf-testbericht.html

Insgesammt sehe ich daher zwei Widersprüche zu der Pressemitteilung der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen.

1.) Das PDF ist vom Abend des 9 Dez, der Artikel in der BZ mit Veröffentlichung des PDF ist vom Morgen des 12. Dez. Herr Knabe spricht davon das er einen Link zu der Akte im Urlaub erhalten habe, das impliziert einen Zeitpunkt deutlich vor dem 9ten Dez und ist daher wenig plausibel.
Plausibler ist das die Akte sortiert in Teilen gescannt und unmittelbar danach am Abend des 9ten per email (15MB) versendet wurde – von ein und derselben Person.

2.) Die Pressemitteilung der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen behauptet eine Veröffentlichung durch Herrn Knabe sei rechtes gewesen.
Das ist nicht nachvollziehbar. Wenn Herr Knabe oder die Gedenkstätte die Akte für einen bestimmten Zweck vom BStU bekommen hatten (z.B. Forschung) dann dürfen Herr Knabe oder die Gedenkstätte die Akte auch nur zweckgebunden genau für diesen Zeck verwenden. Jede andere Verwendung oder die Weitergabe sind laut Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) untersagt. Über eine Veröffentlichung von Stasi-Mitarbeiter-Akten entscheident der BStU nicht Herr Knabe.

Siehe die Pressemitteilung der gedenkstaette:
http://www.stiftung-hsh.de/presse/pressemitteilungen/2017/gedenkstaette-weist-bericht-zu-holm

Insbesondere:
Zitat: „1. In dem Artikel wird behauptet, der Direktor der Gedenkstätte habe die Kader-Akte von Herrn Holm an zahlreiche Journalisten verteilt. Diese Behauptung ist falsch. Er hat lediglich einen Internetlink, der ihm in seinem Urlaub unaufgefordert zugegangen war, privat an zwei befreundete Journalisten weitergeleitet, unter ihnen auch ein „Tagesspiegel“-Redakteur. Der Link führte zu Unterlagen, die belegten, dass Herr Holm hauptamtlicher Stasi-Mitarbeiter war.“

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik:
https://www.gesetze-im-internet.de/stug/index.html

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