1. Eine Gesetzesvorschrift muß, wenn es wie hier einen
Gewaltvorbehalt setzt, analog zum Strafgesetzbuch(StGB) bei
Körperverletzung eine Sanktionsvorschrift haben.
2. Diese Sanktionsvorschrift müßte ergänzend im StGB
eingetragen sein. Aber genau diese Sanktion fehlt.
3. Somit stellt sich die Frage, wer diesen zivilen Rechtstitel des BGB
durchsetzen will.
4. Damit reduziert sich dieser Rechtsanspruch, wenn die Gewaltanwendung
gegen das Kind vollzogen ist,
und dieser Tatvorgang im Zuge eines Falls beim Zivilgericht als
bewertend in ein Urteil z.B. zugunsten eines Elternteils
einbezogen wird.
5. Nicht eine "Rückwirkung" eines Tatbestands, sondern
das
vorbeugende Tatverbot würde erst dem Kind den notwendigen
Rechtsschutz bieten. Denn das Verbot ist notwendigerweise mit einer
Sanktion verbunden.
6. Und dieses Gewaltverbot muß eine Offizialdelikt sein, welches
jeder zuständige Staatsanwalt von sich aus bei Bekanntwerden
verfolgen muß.