Der Gewaltbegriff ist schon weit im Strafrecht erfaßt. Es
muß gar keine körperliche Gewaltanwendung erfolgt sein.
Schon eine vollzogene Nötigung erfüllt den Tatbestand der
Gewaltanwendung.
Ein Blick in die Kommentare zum Strafgesetzbuch bringt einen
notwendigen Überblick.