Da sind wohl die Maßstäbe etwas nicht verstanden worden.
Eine Tätlichkeit mit nachgewiesener Körperverletzung soll
auch weiterhin durch das Elternrecht verdeckt sein?
Das würde (und heißt es faktisch heute noch) bedeuten,
daß
ein Gewaltdelikt gegen Kinder mit Folge von Körperverletzung
immer noch hinter hinter der "nomalen" Körperverletzung
eingestuft wird.
Besonders das Gebiet der körperlichen Verletzung durch sexuellem
Mißbrauch ist hier das exemparische Beispiel, daß mit einem
anderen Maßstab klar als Straftat mit Sanktionen belegt wird.
Und es wundert nicht, wenn genau hier Therapeuten die Sanktion des
Starfrechts klar gefordert haben:<A
HREF="http://www.dgvt.de/index.html?arbeitsgruppen/frauen/vortrag.html~
Main">http://www.dgvt.de/index.html?arbeitsgruppen/frauen/vortrag.html~
Main</A>
Nur, wenn ein Kind blau von Flecken der Gewalt beim untersuchenden
Arzt diagnostiziertt wird, welche Erziehungshilfen sollen dann noch dem
Erwachsenen zukommen?