Genau das ist der Unterschied, was das BGB formuliert. Es ist kein
Verbot, weil Verbote mit Sanktionen belegt sind.
Außerdem wurde die Nötigung hier nur zur Begriffsdefinition,
nicht als Teil des Erziehungsgeschehens angeführt.
Und noch ein Hinweis: die Rechtsfindung erfolgt nach "Recht und
Gesetz". Was dedeutet, daß alle Tatbestände nach den
Umständen bewertet werden müssen.
Und eine Rechtsfindung bedeutet nicht immer eine strafrechtliche
Verurteilung, sondern eine Hinwendung zur Heilung des Tatgeschehens.
Und diese "Heilung" kann vielfältige Apekte haben.