Der Unterhaltsvorschuss ist keine reguläre Leistung im Fall von Bezug von Sozialhilfe,
ALG 1, ALG 2 und nicht mal mit einem Einkommen des alleinerziehenden Elternteils.
Einen Unterhaltsvorschuss kann jedes Elternteil unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen beantragen, wenn die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausbleiben.
Beim Empfang von Sozialhilfe/Hartz 4 wird der gezahlte Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet.
Die gezahlten Gelder an die Unterhaltsberechtigten muss sich das Amt vom Zahlungspflichtigen selbst einfordern oder wenn nötig einklagen.
Familienleistungen
Unterhaltsvorschuss
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss-73558