Es geht vor allem um die konkreten Tatbeiträge und die Tatherrschaft. Dazu gibt es in der BGH-Rechtsprechung inzwischen auch viele Fälle, gerade des 3. Senats, der für das NSU-Urteil zuständig ist. Und der hat die Latte für Mittäterschaft bisher immer hoch gelegt.