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  • MartinMa64

221 Beiträge seit 13.03.2016

Artikel 3 EMRK: Erniedrigende Behandlung

Die Information von Fotografen und deren Zulassung bei der Amtshandlung ist möglicherweise als Verstoß von Artikel 3 EMRK zu werten:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Eine Demütigung in der Öffentlichkeit fällt wohl darunter.

Wenn Anwälte die EMRK nicht in Stellung bringen, dann haben diese aber eine ziemlich bedenkliche Bildungslücke.

Bei grundlegenden Menschenrechten, insbesonder bei Übergriffen der Staatsgewalt, sollte es egal sein, wer das Opfer ist. Recht muss Recht bleiben. Von wegen "Wertewesten".

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.07.2024 15:31).

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