Ansicht umschalten
Avatar von info-ds
  • info-ds

224 Beiträge seit 27.04.2001

Enteignung zum aktuellen Verkehrswert, 100%, alles andere ist Träumerei.

Und klar klagen die jetzigen Eigentümer, wenn sie nur 80% statt 100 % angeboten bekommen. Da müssen sie auch gar nicht ins Ausland gehen. Das Gesetz, § 95 BauGB, ist eindeutig formuliert:

"Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert"

Da kann man sich gerne was anderes wünschen, dadurch wird das aber noch nicht real.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten