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mehr als 1000 Beiträge seit 29.12.2000

Messer- und Wurfsternverbot eine Historie....Part 1

Fangen wir mal ganz langsam an. wen es interessiert:

a) Los ging es mit einer Frage vom 17. August 1987:

Dr. Friedmann (CDU/CSU) "Verbot des Verkaufs von Wurfsternen mit ungeschärften Spitzen an Jugendliche in Army-Shops
[...]Ist der Bundesregierung bekannt, daß im Army-Shop auch an Jugendliche bzw. Kinder sogenannte „Wurfsterne" (Hilfsmittel für ostasiatische
Kampfarten) verkauft werden, und ist beabsichtigt, die waffenrechtlichen Verbotsvorschriften, die bisher nur für Wurfsterne mit angeschärften Spitzen gelten, auch auf Wurfsterne mit ungeschärften Spitzen wegen derer Gefährlichkeit auszudehnen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Spranger
vom 17. August 1987
Der Bundesregierung ist bekannt, daß in Army-Shops bzw. sogenannten
Asia-Sport-Shops sowie bei Karate-Schulen und -Clubs als Shaken
(Wurfsterne) bezeichnete Gegenstände geführt, vertrieben oder verwendet
werden. Grundsätzlich wird dabei zwischen Wurfsternen mit stumpfen
und solchen mit angeschärften Spitzen und Schneiden unterschieden.
Im Regelfall haben die in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen
Wurfsterne abgerundete bzw. stumpfe Spitzen und Schneiden. In diesem
Zustand können sie jedoch nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes
eingeordnet werden; sie unterliegen auch keinem Verbot nach § 37
WaffG bzw. § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz. Wurfsterne
mit angeschärften Spitzen bzw. Schneiden werden als Waffen im Sinne
des § 1 Abs. 7 WaffG beurteilt, für die zwar das Alterserfordernis gemäß
§ 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 WaffG gilt (Mindestalter für
den Erwerb 18 Jahre), die aber wie die stumpfen Wurfsterne keinem
Verbot nach § 37 des Waffengesetzes bzw. j 8 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz unterliegen. Die Waffeneigenschaft (im Sinne des
Waffengesetzes) angeschärfter Wurfsterne ergibt sich daraus, daß sie
„ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung
der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich, denen der Wurf gleichzusetzen
ist, – Waffen im technischen Sinne – Verletzungen beizubringen" .
Es ist unzweifelhaft, daß bei den Gegenstandsarten eine gewisse Gefährlichkeit
nicht abzusprechen ist. Die mit ihrer möglichen Verwendung
verbundene Gefährlichkeit trifft allerdings auch auf andere Sportgeräte
(Armbrüste, mechanische Unterwasserwaffen, Sportbögen, Wurfmesser)
zu, die zur Zeit ebenfalls von § 37 des Waffengesetzes nicht erfaßt
werden. Der Besitz von Waffen im technischen Sinne (Wurfsterne, deren
Kanten oder Spitzen geschliffen sind) unterliegt anders als der Erwerb
oder das Überlassen solcher Gegenstände, nicht dem Alterserfordernis
des § 33 WaffG.
Es erscheint mir zur Zeit nicht erforderlich, die erstgenannte Gruppe von
Wurfsternen mit unter den Beg riff der Waffen nach § 1 Abs. 7 (Hieb-,
Stoß- und Stichwaffen) einzubeziehen oder gar diese Gegenstände hinsichtlich
ihrer Herstellung, ihres Vertriebs, ihres Erwerbs und Besitzes
einem waffenrechtlichen Verbot zu unterwerfen.
Das Verbot des Führens von Waffen in öffentlichen Veranstaltungen nach
§ 39 Abs. 1 WaffG gilt insbesondere für Waffen im technischen Sinne
(z. B. Wurfsterne mit geschliffenen Kanten oder Spitzen). Werden bei
diesen Veranstaltungen Waffen im nichttechnischen Sinne (z. B. ungeschliffene
Wurfsterne) mitgeführt, bleibt es der Polizei unbenommen,
wegen etwa bestehender Gefahrensituationen tätig zu werden (Rechtsgrundlage:
§ 24 Nr. 1 PAG oder § 2 Abs. 3 Versammlungsgesetz).
Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
sieht jedoch eine Erweiterung des Verbotes, Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen mitzuführen, in zweierlei Hinsicht vor (§ 39 WaffG).
Einmal werden auch sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von
Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind, in das Verbot einbezogen. Zum anderen wird das Führen von
Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen auch auf den An- und
Abmarschwegen zu/von den genannten öffentlichen Veranstaltungen
verboten. Von diesem Verbot würden auch die erwähnten Wurfsterne
beider Kategorien erfaßt.
Abschließend wird auf das im wesentlichen Bleichlautende Verbot des
§ 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes hingewiesen. Nach dieser Bestimmung
darf niemand Waffen und gefährliche Gegenstände der genannten
Art bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen und auf den An- und
Abmarschwegen ohne behördliche Ermächtigung mit sich führen. Dieses
Verbot ermöglicht es der Polizei, die genannten Gegenstände sicherzustellen,
sofern sie im Besitz von Teilnehmern an den genannten öffentlichen
Veranstaltungen, z. B. an Demonstrationen, angetroffen werden.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage halte ich weitere gesetzgeberische
Maßnahmen etwa im Sinne der Unterwerfung von Wurfsternen mit
gerundeten Spitzen und ungeschärften Kanten unter das Waffengesetz
für nicht erforderlich. Etwaigen Mißständen kann auf Grund der bestehenden
bzw. der in Aussicht genommenen Verbote hinreichend entgegengewirkt
werden.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/007/1100729.pdf

Ist doch interessant.....dass hier die Meinung vertreten wird, dass die Rechtslage ausreicht und kein Verbot nötig ist.....

b)

25. Abgeordneter Dr. Klejdzinski (SPD)
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
in bezug auf eine kriminelle oder mißbräuchliche
Verwendung von sogenannten
Wurfsternen vor, und teilt die Bundesregierung
die von der Gewerkschaft der Polizei bei ihrer
Stellungnahme zur Dritten Novelle des Waffengesetzes
schon 1987 vertretene Ansicht, daß
auch Wurfsterne zu den nach dem Waffengesetz
verbotenen Gegenständen gehören sollten?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Spranger
vom 10. Mai 1989
Die Frage eines waffenrechtlichen Verbots für Wurfsterne war bereits im
Jahre 1985 Gegenstand einer Umfrage bei den Innenministern/-senatoren
der Länder. Die Einführung eines Verbotes wurde seinerzeit von den
Innenministern der Länder mehrheitlich nicht für erforderlich gehalten.
Das Bundeskriminalamt hat im Jahre 1988 eine gleichartige Umfrage bei
den Landeskriminalämtern durchgeführt. Dabei konnte eine auffällige
Häufung von Straftaten mit Wurfsternen nicht festgestellt werden. Der
Arbeitskreis II der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Länder
hatte auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes und in Übereinstimmung
mit der AG Kripo am 14./15. April 1988 zunächst beschlossen, von der
Aufnahme von Wurfsternen in den Katalog des § 8 der 1. WaffV abzusehen.
Anläßlich einer erneuten Behandlung beschloß der Arbeitskreis II
auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen am 5./6. Dezember 1988,
den Bundesminister des Innern zu bitten, Wurfsterne in den Katalog der
verbotenen Gegenstände aufzunehmen. Die AG Kripo hat sich am 15./
16. März 1989 nochmals mit dem gleichen Thema befaßt und 'empfohlen,
die Entscheidung über die Aufnahme weiterer Gegenstände in den
Katalog des § 8 der 1. WaffV im Hinblick auf die Bestrebungen zur
Angleichung des Waffenrechts im Rahmen des Schengener Abkommens
zurückzustellen.
Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Gewerkschaft der
Polizei und des Arbeitskreises II der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister
der Länder, daß Wurfsterne einem waffenrechtlichen Verbot unterworfen
werden sollten. Sie stützt sich dabei wesentlich auf die angeführten
Erkenntnisse der Landeskriminalämter sowie auf folgende Überlegungen:
Wurfsterne werden bei der Ausübung ostasiatischer Kampfsportarten,
aber auch bei der Durchführung von Wettspielen in Diskotheken und
ähnlichen Gaststätten verwendet. Sie befinden sich in großer Anzahl in
den Händen junger Erwachsener und Jugendlicher zur Verwendung bei
bestimmten Sport- und Spielarten. Durch die Einführung eines Verbotes
würde daher eine nicht unerhebliche Personenzahl der Gefahr einer
künftigen Strafverfolgung ausgesetzt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe). Ein Verbot würde den Altbesitz nur in geringer Zahl
erfassen, da, wie die Erfahrungen bei der Einführung früherer Verbote
zeigen, nur wenige Personen einer Anzeigepflicht hinsichtlich verbotener
Gegenstände nachkommen.
Eine besondere Gefährlichkeit von Wurfsternen kann dem Ergebnis der
vorstehenden Umfragen nicht entnommen werden. Nach vorliegenden
Informationen werden Wurfsterne überwiegend mit stumpfen Spitzen
oder Schneiden in den Verkehr gebracht und sind in dieser Form nicht
einmal als Hieb- oder Stoßwaffen einzustufen. Selbst mit geschärften
Spitzen oder Schneiden sind diese Gegenstände nicht gefährlicher als
eine Vielzahl ähnlicher Gegenstände wie Wurfmesser und Wurfpfeile.
Somit würde eine Tendenz verstärkt werden, die Herstellung, den Vertrieb
und den Besitz dieser Sportgeräte gleichfalls zu verbieten. Gleiches
gilt für andere Gebrauchsgegenstände wie bestimmte Messer, Dolche
und Stilette. Aus der unterschiedlichen Gestaltung der in Verkehr
gebrachten Wurfsterne sowie ihrem legalen Verwendungszweck ergeben
sich auch erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten.
Wurfsterne mit geschärften Spitzen oder Schneiden dürfen im übrigen
nach § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes bereits derzeit bei öffentlichen
politischen Versammlungen, wie Demonstrationen, nicht mitgeführt
werden. Für nichtpolitische öffentliche Veranstaltungen enthält der dem
Deutschen Bundestag zur Beratung vorliegende Entwurf eines Dritten
Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes ein entsprechendes Verbot.
Das Verbot gilt auch für das Mitführen dieser Gegenstände auf den
Anmarschwegen. Soweit das Verbot reicht, können die Gegenstände
auch polizeilich sichergestellt werden.

26. Abgeordneter
Dr. Klejdzinski
(SPD)
Auf Grund welcher Erwägungen hat die Bundesregierung
in der Vergangenheit gezögert, Wurfsterne
in den Katalog der verbotenen Gegenstände
des Waffengesetzes aufzunehmen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Spranger
vom 10. Mai 1989
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den Ausführungen zu
Frage 25. Eine Zurückhaltung bei der Einführung neuer Verbote
erscheint auch geboten im Hinblick auf die zur Zeit laufenden Verhandlungen
mit den Schengener Partnerstaaten bzw. den EG-Mitgliedstaaten
über eine Harmonisierung der waffenrechtlichen Vorschriften. Nach dem
Stand der derzeitigen Verhandlungen ist nicht damit zu rechnen, daß in
die vorgesehenen Gemeinschaftsregelungen ein Herstellungs-, Vertriebs-
und Besitzverbot für Wurfsterne aufgenommen wird. Beim Wegfall
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen im Jahre 1990 bzw.
1992 wäre deshalb eine Kontrolle des Verbringens aus anderen Mitgliedstaaten
kaum mehr möglich. In die Bundesrepublik Deutschland Einreisende
aus anderen Staaten würden sich damit automatisch strafbar
machen, wenn sie solche Gegenstände in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verbringen.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/045/1104545.pdf

Da sieht man die treibenden Kräfte.....und bekanntlich "Steter Tropfen höhlt den Stein"

c) Am 15.05.1990 gab es dann eine Verordnung wo auf einmal Wurfsterne als verbotene Gegenstände erwähnt wurden vgl. leider nicht OCR-aufbereitet....
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1990/D346+90.pdf

Interessant ist die Begründung auf Seite 12 wo auf den Verwendungszweck in gewaltverherrlichender Darstellung abgestellt wird und natürlich auch, dass da auch auf Kinder- und Jugendschutz abgestellt wird....

d) Was dann im Mai 1991 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes führte:

Buchstabe b:
Bei Wurfsternen handelt es sich um besonders gefährliche
und heimtückische Waffen.
1. Die Gefährlichkeit ergibt sich zum einen aus der
Handhabungsgenauigkeit, da Wurfsterne — anders
als z. B. Wurfmesser oder Wurfpfeile — immer
mit einer Spitze voraus im Ziel auftreffen und auch
schon mit stumpfen Spitzen und Kanten schwere
Verletzungen herbeiführen können. Daraus resultiert
auch die Gefährlichkeit des Einsatzes von
Wurfsternen als sog. Schockwaffen, wobei zugleich
oder in kürzester Folge mehrere Wurfsterne in
Richtung des Zieles geworfen werden. Der Umstand,
daß Wurfsterne im Handel allgemein billiger
angeboten werden als etwa Wurfmesser setzt die
Hemmschwelle für ihren Einsatz trotz eines damit
verbundenen Verlustrisikos deutlich herab. Darüber
hinaus finden besondere Ausprägungen von
Wurfsternen auch im Nahkampf als Hiebwaffen
Verwendung, die nach Angaben in einschlägiger
Literatur über Wurfsterne auch sog. Reißtechniken
(Verwendung nicht durch Wurf, sondern als
Hieb- oder Stoßwaffe in der Hand) ermöglichen.
Wurfsterne sind auch als besonders heimtückische
Waffen einzustufen, da sie aufgrund ihrer geringen
Abmessungen leicht verdeckt getragen und unauffällig
und geräuschlos eingesetzt werden können.
Damit eröffnet sich auch die Gefahr einer Verwendung
von Wurfsternen bei öffentlichen Veranstaltungen,
Menschenansammlungen, Demonstrationen
etc., insbesondere auch gegen Polizeibeamte.
Wurfsterne befinden sich in großer Anzahl in den
Händen junger Erwachsener, Jugendlicher und sogar
Kinder. Dabei wurden sie, wie eine Umfrage
des Bundeskriminalamts bei den Landeskriminalämtern
im Jahr 1987 ergab, in den letzten Jahren
— soweit bekanntgeworden — in 56 Fällen zur Begehung
von Straftaten verwendet und führten in
396 Fällen zu Sicherstellungen aus Gründen der
Gefahrenabwehr.
Wurfsterne sind daher schon wegen ihrer Gefährlichkeit
zumindest den Stahlruten und Totschlägern
und — soweit sie als Hiebwaffen Verwendung
finden — wegen ihrer Handhabung, Wirkungsweise
und Zweckbestimmung den Schlagringen
vergleichbar (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 6 WaffG).
Die Einschränkung der Wurfsternedefinition auf
zur Gesundheitsbeschädigung geeignete Wurfsterne
dient dazu, z. B. Schmuck- und Dekorationsgegenstände
eindeutig aus dem Anwendungsbereich
des § 37 des Waffengesetzes auszuklammern.
2. Das vorhandene rechtliche Instrumenta rium reicht
nicht aus, um den im Zusammenhang mit dem Erwerb
und Besitz von Wurfsternen stehenden Gefahren
wirksam begegnen zu können, da bereits
umstritten ist, ob Wurfsterne mit stumpfen Spitzen
oder Schneiden überhaupt unter das geltende Waffengesetz
fallen. Erst Wurfsterne mit angeschärften
Spitzen oder Schneiden sollen z. B. nach Auffassung
der Bundesregierung Waffen im Sinne des § 1
Abs. 7 des Waffengesetzes darstellen, damit erst
für Personen ab 18 Jahren erwerbbar und nach § 2
Abs. 3 des Versammlungsgesetzes bei öffentlichen
Versammlungen und Aufzügen verboten sein.
Aber auch sternförmige Scheiben ohne angeschärfte
Spitzen können schwere Verletzungen
herbeiführen.
3. Deshalb muß für jedermann erkennbar mit dem
generellen Verbot der Wurfsterne Rechtsklarheit
geschaffen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung konsequent entgegengewirkt
werden. Daher hatte der Bundesrat bereits in seiner
619. Sitzung am 21. September 1990 bei der
Behandlung der Dritten Verordnung zur Änderung
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz gefordert,
die Wurfste rne in die Verbotsliste des § 8
Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
aufzunehmen (siehe BR-Drucksache 356/90 [Beschluß],
Ziffer 1).
4. Die zur Zeit laufenden Verhandlungen mit den
Schengener Partnerstaaten bzw. den EG-Mitgliedstaaten
über eine Harmonisierung der waffenrechtlichen
Vorschriften sind kein Hindernis für
eine Erweiterung der waffenrechtlichen Verbotstatbestände
.3. Deshalb muß für jedermann erkennbar mit dem
generellen Verbot der Wurfsterne Rechtsklarheit
geschaffen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung konsequent entgegengewirkt
werden. Daher hatte der Bundesrat bereits in seiner
619. Sitzung am 21. September 1990 bei der
Behandlung der Dritten Verordnung zur Änderung
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz gefordert,
die Wurfste rne in die Verbotsliste des § 8
Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
aufzunehmen (siehe BR-Drucksache 356/90 [Beschluß],
Ziffer 1).
4. Die zur Zeit laufenden Verhandlungen mit den
Schengener Partnerstaaten bzw. den EG-Mitgliedstaaten
über eine Harmonisierung der waffenrechtlichen
Vorschriften sind kein Hindernis für
eine Erweiterung der waffenrechtlichen Verbotstatbestände
.3. Deshalb muß für jedermann erkennbar mit dem
generellen Verbot der Wurfsterne Rechtsklarheit
geschaffen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung konsequent entgegengewirkt
werden. Daher hatte der Bundesrat bereits in seiner
619. Sitzung am 21. September 1990 bei der
Behandlung der Dritten Verordnung zur Änderung
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz gefordert,
die Wurfste rne in die Verbotsliste des § 8
Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
aufzunehmen (siehe BR-Drucksache 356/90 [Beschluß],
Ziffer 1).
4. Die zur Zeit laufenden Verhandlungen mit den
Schengener Partnerstaaten bzw. den EG-Mitgliedstaaten
über eine Harmonisierung der waffenrechtlichen
Vorschriften sind kein Hindernis für
eine Erweiterung der waffenrechtlichen Verbotstatbestände
Nach dem neuesten Stand der Verhandlungen sollen
die Mitgliedstaaten nicht gehindert sein, strengere
Vorschriften zu erlassen als in den Vertragsund
Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sind.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/004/1200471.pdf

e) Oktober 1993:
Antrag der Grünen/Bündnis90 der abgelehnt wurde gekoppelt mit dem Kampfhundverbot:

Zu Nummer 11.4
Der Vorschlag entspricht den Bundesrats-Initiativen BR-Drucksache
891/92 und BT-Drucksache 12/471. Wurfsterne und Laserzielgeräte
sind zu besonders heimtückischen Ang riffen geeignet.
Die fraglichen Messer zählen bisher nicht zu den verbotenen
Hieb- und Stoßwaffen, wenn sie eine Taschenmesserklinge
haben. Angesichts dieses nur graduellen Unterschiedes sowie der
zunehmenden Verbreitung und Anwendung der letztgenannten
Messer unter Jugendlichen ist eine Ungleichbehandlung nicht
gerechtfertigt.
Hinsichtlich des angeregten Verbots des Umgangs mit Kampfhunden,
gegen deren Gefahr die von den Ländern bislang ergriffenen
Maßnahmen ersichtlich unzureichend sind, wird verwiesen
auf den Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN, BT-Drucksache
11/7142.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/059/1205948.pdf

bombjack

Fortsetzung folgt....

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.04.2018 11:30).

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