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Avatar von bombjack

mehr als 1000 Beiträge seit 29.12.2000

Re: Messer- und Wurfsternverbot eine Historie....Part 2

f) Erste Erwähnung der Butterfly-Messer Juni 1993:

Ich rufe Frage 11 des Abgeordneten Dr. Jürgen
Meyer (Ulm) auf:
Beabsichtigt die Bundesregierung, in § 37 Waffengesetz auch
Waffen wie Butterfly-Messer und Springmesser, die derzeit vor
allem unter Kindern und Jugendlichen begehrt sind und die in
Schulen, die mit erhöhter Gewaltbereitschaft von Schülern
konfrontiert sind, zum Einsatz kommen, aufzunehmen?
Herr Staatssekretär Lintner, bitte.
Eduard Lintner, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister
des Innern: Herr Kollege Dr. Meyer, die
Antwort lautet wie folgt:
Bereits nach geltendem Recht unterliegen Messer,
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch festgestellt werden können,
sogenannte Springmesser, ferner Messer, deren Klingen
beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre
Schwerkraft oder durch eine schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und selbstätig festgestellt
werden — die Bezeichnung ist Fallmesser — dem
generellen Verbot des Erwerbs und des Besitzes nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 5 des Waffengesetzes. Erfaßt werden
dabei diejenigen Spring- und Fallmesser, deren aus
dem Griff herausragender Teil länger als 8,5 cm ist, in
der Mitte schmaler ist als 14 % seiner Länge, zweiseitig
geschliffen ist oder keinen durchgehenden Rücken
hat, der sich zur Schneide hin verjüngt — § 37 Abs. 1
Satz 2 des Waffengesetzes —.
Das Verbot wird schon dann wirksam, wenn nur
eines der aufgeführten Merkmale erfüllt ist.
Nach § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sind darüber
hinaus der Erwerb und der Besitz von Hieb- und
Stoßwaffen durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen.
Erfaßt werden hiervon gemäß § 1 Abs. 7 des
Waffengesetzes allerdings nur solche Gegenstände,
die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer
Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb,
Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Gegenstände,
z. B. Gebrauchsmesser, die lediglich geeignet
sind, Verletzungen herbeizuführen, sind keine Hiebund
Stoßwaffen.
Nur solche Gegenstände, die von vornherein, d. h.
nach der Art ihrer Anfertigung, Waffen im technischen
Sinne sind, sind Hieb- und Stoßwaffen nach § 1
Abs. 7 des Waffengesetzes. Sie weisen zumeist beidseitig
geschliffene Klingen auf, wie z. B. Dolche,
Stilette, Degen, Florette.
Parl. Staatssekretär Eduard Lintner
Das von Ihnen erwähnte Butterfly- oder Schmetterlingsmesser
ist als Gebrauchsmesser zwar geeignet,
Verletzungen herbeizuführen, jedoch seiner Natur
nach nicht dazu bestimmt.
Restriktionen beim Zugang zu den genannten Messern
sind Gegenstand der Bundesratsentschließung
891/92, deren Umsetzung gegenwärtig in der Bund-
Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung des Waffenrechts
geprüft wird. Insbesondere wird die Frage der
Einführung einer Mindestaltersgrenze von 18 Jahren
für den Erwerb und den Besitz derartiger Messer
diskutiert, einschließlich der damit zwangsläufig verbundenen
Probleme wie z. B. der Umgehung.
Präsidentin Dr. Rita Süssmuth: Herr Dr. Meyer, Sie
möchten dazu nichts fragen. Auch sonst wird keine
Zusatzfrage gestellt.
Ich rufe die Frage Nr. 12 des Abgeordneten
Dr. Meyer (Ulm) auf:
Welche anderen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung,
um dem Einsatz dieser Waffen durch Kinder und Jugendliche zu
begegnen?
Eduard LIntner, Parl. Staatssekretär: Die Antwort
hierauf ist etwas kürzer.
Die Bundesregierung beobachtet natürlich mit
Besorgnis, daß Messer in der Hand von Kindern und
Jugendlichen den Bemühungen, diese zur Gewaltlosigkeit
und zum partnerschaftlichen Miteinander zu
erziehen, zuwiderlaufen.
Allerdings erscheint es wenig erfolgversprechend,
den Verkauf von reinen Gebrauchsmessern, gleich
welcher Konstruktion, an Kinder und Jugendliche zu
verbieten. Mit Sicherheit würde ein derartiges Verbot
vielfach umgangen. Alle Anstrengungen sollten
daher in erster Linie darauf konzentriert werden,
durch erzieherische Maßnahmen beispielsweise in
der Familie, im Kindergarten und in der Schule eine
Reduzierung der Nachfrage nach solchen Messern bei
Kindern zu erreichen.
Präsidentin Dr. Rita Süssmuth: Herr Abgeordneter
Dr. Meyer.
Dr. Jürgen Meyer (Ulm) (SPD): Herr Staatssekretär,
trifft die Information des Wissenschaftlichen Dienstes
zu, daß es bisher keine Dokumentation oder zuverlässige
Informationen über Gewalt in Schulen und insbesondere
das Mitsichführen und Gebrauchen der von
Ihnen erwähnten Waffen — Messer verschiedenster
Art — durch Schüler in Schulen gibt? Was gedenken
Sie gegebenenfalls daran zu ändern?
Eduard Lintner, Parl. Staatssekretär: Herr
Dr. Meyer, ich nehme an, daß der Wissenschaftliche
Dienst gründlich recherchiert hat und seine Antwort
deshalb zutrifft. Bei uns liegen Erkenntnisse, die mich
jetzt in die Lage versetzen würden, ja oder nein dazu
zu sagen, nicht vor. Es ist auch bei uns aktuell nichts
vorgesehen, irgendwelche Statistiken zu erstellen
oder Erhebungen durchzuführen.
Präsidentin Dr. Rita Süssmuth: Eine weitere Zusatzfrage.
Dr. Jürgen Meyer (Ulm) (SPD): Wenn es nicht
vorgesehen ist, Erhebungen durchzuführen, dann
wüßte ich gern, ob es vorgesehen ist, die Einhaltung
der von Ihnen erwähnten waffenrechtlichen Bestimmungen
im Bereich von Schulen deshalb besser zu
überwachen, weil Gewalt in Schulen sicherlich auch
aus Ihrer Sicht ein Problem ist, das uns alle angeht.
Eduard Lintner, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege
Dr. Meyer, das ist natürlich eine Anforderung, die sie
an die Länder richten müßten, denn der Bundesregierung
stehen keine Mittel zur Verfügung, Vollzugsmaßnahmen
in Schulen beispielsweise anzuordnen
oder zu überprüfen.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/12/12162.pdf

Interessant..das sich das Ganze eher um den Zugang von Kinder/Jugendlichen zu den Teilen dreht und überlegt wird ob ein schlichtes "ab 18" ausreichend ist....

g) Februar 1995 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes mit der gleichen Begründung wie bei d):
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/003/1300371.pdf
nur die Wurfsterne betreffend...

h) Dann im September 1997 kam die "Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Inneren Sicherheit" wo die Butterfly-Messer Erwähnung finden:

2. Verschärfung des Waffenrechts:
Da Straftaten in zunehmendem Maß unter Einsatz
von Waffen stattfinden, ist das Waffenrecht - wie
es der Bundesrat bereits 1992 gefordert hat - dringend
zu verschärfen. Hierzu gehört der Kleine
Waffenschein für Schreckschuß-, Reizstoff- und
Signalwaffen ebenso wie das Verbot besonders
gefährlicher Hieb- und Stoßwaffen, z. B. von
Spring-, Fall- und Butterflymessern.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/086/1308629.pdf

Kann natürlich Zufall sein, dass dort auch folgendes Zitat zu finden ist:

Die starke Beteiligung junger Asylbewerber
und Aussiedler an der Kriminalität belastet die
Regionen im Bundesgebiet übermäßig, in denen
sich der Zuzug konzentriert hat. Erforderlich
ist deshalb:.....

i) Was dann Januar 1998 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes führte mit der Zielsetzung:
Verbot besonders gefährlicher Hieb- und Stoßwaffen sowie von
Wurfsternen.

Umstritten ist, ob Wurfsterne mit stumpfen Spitzen
oder Schneiden unter das geltende Waffengesetz fallen.
Erst Wurfsterne mit angeschärften Spitzen oder
Schneiden sollen z. B. nach Auffassung der Bundesregierung
Waffen im Sinne des § 1 Abs. 7 Waffengesetz
darstellen, damit erst für Personen ab 18 Jahren
erwerbbar und nach § 2 Abs. 3 Versammlungsgesetz
bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen verboten
sein. Aber auch sternförmige Scheiben ohne
angeschärfte Spitzen können schwere Verletzungen
herbeiführen.
Der gegenwärtige Rechtszustand ist aus mehreren
Gründen nicht weiter hinnehmbar:
- Mißbrauch bestimmter Hieb- und Stoßwaffen
Das geltende Waffenrecht läßt den legalen Erwerb
und Besitz von Faust- und Butterflymessem zu.
Diese werden aber wegen ihrer leichten und verdeckten
Mitführbarkeit immer häufiger zur Begehung
von Straftaten eingesetzt. Insbesondere bei
gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Jugendlichen
kommen sie verstärkt zur Anwendung.
Es gibt deshalb keinen Grund, diese Art von Waffen
weiterhin zu lega lisieren.
- Mißbrauch des Taschenmesserprivilegs
Das Taschenmesserprivileg war ursprünglich dafür
gedacht, für Personen, die wegen einer Behinderung
nicht mit beiden Händen arbeiten können,
sowie für bestimmte Tätigkeiten, bei denen nicht
beide Hände zum Öffnen des Messers eingesetzt
werden können, eine Ausnahme von dem sehr
weitgehenden Verbot des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Waffengesetz zuzulassen. Es hat sich allerdings als
Einfallstor für Messer herausgestellt, die nur zu
Zwecken des Angriffs oder der Verteidigung eingesetz
werden.
- Große Gefahren beim Verwenden von Wurfstemen
Wurfsteme sind besonders gefährliche und heimtückische
Waffen. Ihre Gefährlichkeit ergibt sich
zum einen aus der Handhabungsgenauigkeit, da
Wurfsterne - anders als z. B. Wurfmesser oder Wurfpfeile
- immer mit einer Spitze voraus im Ziel auftreffen
und auch schon mit stumpfen Spitzen und
Kanten schwere Verletzungen herbeiführen können.
Daraus resultiert auch die Gefährlichkeit des
Einsatzes von Wurfsternen als sog. Schockwaffen,
wobei zugleich oder in kürzester Folge mehrere
Wurfsterne in Richtung des Zieles geworfen werden.
Der Umstand, daß Wurfsterne im Handel a ll
-gemein biliger angeboten werden als etwa Wurfmesser,
setzt die Hemmschwelle für ihren Einsatz
trotz eines damit verbundenen Verlustrisikos deutlich
herab. Darüber hinaus finden besondere Ausprägungen
von Wurfstemen auch im Nahkampf
als Hiebwaffen Verwendung, die nach Angaben in
einschlägiger Literatur über Wurfsteme auch sog.
„Reißtechniken" (Verwendung nicht durch Wurf,
sondern als Hieb- oder Stoßwaffe in der Hand) ermöglichen.
Wurfsterne sind auch als besonders
heimtückische Waffen einzustufen, da sie aufgrund
ihrer geringen Abmessung leicht verdeckt getragen
und unauffällig und geräuschlos eingesetzt
werden können. Damit eröffnet sich die Gefahr
einer Verwendung von Wurfsternen bei öffentlichen
Veranstaltungen, Menschenansammlungen,
Demonstrationen etc., insbesondere auch gegen
Polizeibeamte.
Wurfsterne befinden sich in großer Zahl in den
Händen junger Erwachsener, Jugendlicher und
sogar Kinder. Bei diesem Personenkreis besteht
neben der Gefahr einer vorsätzlichen Verwendung
von Wurfsternen auch ein besonders hohes Risiko
eines leichtfertigen Umgangs mit diesen Gegenständen.
Die Lösung für die genannten Probleme kann nur
im Verbot von Faust- und Butterflymessern und
Wurfsternen liegen. Wurfsterne sind schon wegen
ihrer Gefährlichkeit zumindest den Stahlruten und
Totschlägern und - soweit sie als Hiebwaffen Verwendung
finden - wegen ihrer Handhabung, Wirkungsweise
und Zweckbestimmung den Schlagringen
vergleichbar (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Waffengesetz). Mit dem generellen Verbot der
Wurfsterne wird Rechtsklarheit hinsichtlich ihrer
waffenrechtlichen Einordnung geschaffen und Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
konsequent entgegengewirkt. Der Bundesrat hatte
bereits am 1. März 1991 - BR-Drucksache 424/90
(Beschluß) - einen Gesetzentwurf beschlossen, der
u. a. ein Verbot von Wurfsternen vorsah. Mit Beschluß
vom 16. Dezember 1994 - BR-Drucksache
1085/94 (Beschluß) - hatte der Bundesrat den Gesetzentwurf
beim Deutschen Bundestag erneut
eingebracht.
Das Verbot wird durch eine Erweiterung des Verbotskatalogs
in § 37 Abs. 1 Waffengesetz erreicht.
Die Einschränkung der Wurfsterndefinition auf
zur Gesundheitsbeschädigung geeignete Wurfsterne
dient dazu, z. B. Schmuck- und Dekorationsgegenstände
eindeutig aus dem Anwendungsbereich
des § 37 Waffengesetz auszuklammern.
Notwendig ist auch der Wegfall des Taschenmesserprivilegs.
Jede andere Lösung wird dem Ziel, der
zunehmenden Gewalt (gerade mit Hilfe dieser Waffen)
entschlossen entgegenzutreten, nicht gerecht.
Durch die Streichung des Taschenmesserprivilegs
sind künftig Spring- und Fallmesser generell verboten.
Notwendige Ausnahmen (z. B. für Personen,
die auf eine einhändige Bedienung angewiesen
sind, oder für bestimmte Tätigkeiten) können
nach § 37 Abs. 3 Waffengesetz allgemein oder für
den Einzelfall durch das Bundeskriminalamt zugelassen
werden.

und

Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung teilt das gesetzgeberische Anliegen
des Bundesrates und hat Verständnis für den
mit dem Gesetzesantrag verfolgten Zweck, angesichts
der steigenden Gewaltbereitschaft bei Auseinandersetzungen
gerade unter Jugendlichen im Waffenrecht
ein Signal zu setzen. Der Gesetzentwurf ist
noch in einigen Punkten erörterungsbedürftig, die im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu klären sein
werden.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/096/1309611.pdf

bombjack

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