j) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG) vom Dezember 2001
Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben
sich auf besonderen Wunsch der Länder in Bezug auf Messer
(Nummer 1.4.1 bis 1.4.3): Fall-, Faust- und Butterflymesser
werden künftig generell verboten, bei Springmessern
werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom
Verbot in teilweiser Abweichung von der bisherigen
Rechtslage normiert (vgl. das so genannte Taschenmesserprivileg
nach Nummer 37.2.6 der WaffVwV in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Januar 1979 einerseits,
Nummer 1.4.1 Satz 2 des Entwurfs andererseits).
Diese Rechtsänderung beruht auf kriminalistischen Erfahrungen
und Beobachtungen: Nach vorne aufschnappende
Springmesser werden wegen ihrer Eignung zum heimtückischen
Führen, das sogar einen plötzlichen Angriff „aus
dem Ärmel heraus“ (etwa aus dem Verdecktsein durch eine
Hemdsmanschette oder einen langen Ärmel heraus) ermöglicht,
nicht zuletzt im Bereich der Straßenkriminalität bei
räuberischen Angriffen, aber auch bei Messerstechereien,
verwendet. Es befinden sich eine Reihe von Billigprodukten
auf dem Markt, die einerseits zur Nutzung in Sport,
Handwerk oder Basteln mangels Verarbeitungsqualität
nicht taugen, für den Brachialeinsatz im Kampf jedoch
durchaus geeignet sind. Gerade diese Sorte von Springmessern
ist derzeit in einschlägigen Kreisen von Kriminellen
besonders verbreitet. Die Butterflymesser haben insbesondere
in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen eine
weite Verbreitung. Das Verbot der Fall- und Faustmesser
beruht in erster Linie auf dem absehbaren Ausweicheffekt,
der auf ihrer Wesensverwandtschaft in der kriminellen Einsetzbarkeit
beruht: Der einzige Unterschied der Fallmesser
zu den Springmessern besteht darin, dass die Klinge nicht
durch einen Federmechanismus, sondern durch die
Schwerkraft (beim Herausrutschenlassen durch senkrechtes
Halten nach unten) oder Masseträgheit (beim Herausschleudern
in einer Arm- oder Handbewegung) hervorschnellt.
Faustmesser eignen sich durch ihre Verwinkelung
vom Griff zur Klinge einerseits zum Zufügen besonders
schwerer Verletzungen auf Grund des Drucks, der auf die
Klinge ausgeübt werden kann, andererseits ist es bei ihnen
besonders schwer, einem Angriff auszuweichen.
Interessant ist auch was zum Eigentum da gesagt wird:
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Aufnahme
eines Gegenstandes, der bis zum Inkrafttreten der
neu gefassten Regelung über verbotene Gegenstände kein
verbotener Gegenstand war, in diese Regelung keine Enteignung,
sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Eigentums (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember
1978 – 1 C 34/77 in: NJW 1979, 1563). Dabei stellt das
Bundesverwaltungsgericht nicht darauf ab, ob der Gegenstand
zuvor überhaupt schon als Waffe angesehen wurde
oder nicht. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung,
dass durch eine Übergangsregelung dem bislang unangefochten
besitzenden Eigentümer die Möglichkeit gegeben
ist, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten, bzw. die
Verbotsregelung selbst differenziert genug ist, um besonderen
Fallgruppen gerecht zu werden. Hierfür ist es bei der
Regelung des bisherigen § 37 bzw. neuen § 40 als einem
repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend,
dass der dortige Absatz 3 die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
im Einzelfall eröffnet.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/077/1407758.pdf
k) Reden vom Dezember 2001:
Ernst Bahr (SPD)
Siebtens. Verbot von Wurfsternen und gefährlichen
Messern. Aufgrund ihrer geringen Abmessungen können
Wurfsterne leicht verdeckt, unauffällig getragen und
geräuschlos eingesetzt werden. Um einer Gefahr bei öffentlichen
Veranstaltungen, Demonstrationen usw. entgegenzuwirken,
wurde mit dem generellen Verbot der Wurfsterne
Rechtsklarheit hinsichtlich ihrer waffenrechtlichen
Einordnung geschaffen.
Cem Özdemir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Spring- und Fallmesser
werden künftig ebenso verboten sein wie die tückischen
Wurfsterne.
Ulla Jelpke (PDS):
Verschärfung des Waffenrechts. Um es klar und deutlich
zu sagen: Das Verbot von Wurfsternen und besonders gefährlichen
Hieb- und Stoßwaffen tragen wir mit, ebenso
die Einführung eines kleinen Waffenscheins für Gas- und
Schreckschusswaffen.
[...]
Auch das Verbot
von Wurfsternen und gefährlichen Messern wie den so genannten
Butterflymessern ist richtig und erforderlich.
Fritz Rudolf Körper, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister
des Innern: Man glaubt es kaum, aber vor
knapp zehn Jahren ist mit den Arbeiten an einer grundlegenden
Novellierung des Waffenrechts begonnen worden.
Bereits in den beiden Legislaturperioden zuvor waren Gesetzentwürfe
der alten Bundesregierung zur Teilnovellierung
des Waffengesetzes im Deutschen Bundestag nicht
verabschiedet worden. Heute liegt nach diesem langen
Vorlauf dem Bundestag der Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung des Waffenrechts vor.
[...]
Kernpunkte des Entwurfs sind daher bessere Aufbewahrungsregelungen
für Waffen und Munition, höhere
Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenträger,
insbesondere Ausschluss des Waffenerwerbs durch Extremisten,
ein sogenannter kleiner Waffenschein für das
Führen von Gas- und Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit
sowie restriktive Regelungen für Spring- und
Fallmesser, Butterflymesser und Wurfsterne.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/14/14208.pdf
l) Stenographischer Bericht
234. Sitzung
Berlin, Freitag, den 26. April 2002
wo dann über das WaffG gesprochen wurde....einfach mal die Meinungen von den Damen und Herren lesen...
http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/14/14234.pdf
Dabei ging es um das PDF:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/088/1408886.pdf
m) Aber wie zu erwarten.....geht die Sache weiter Dezember 2007
Ich rufe nun den Tagesordnungspunkt 12 auf:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Silke
Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Kai
Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Für ein schärferes Waffengesetz
– Drucksache 16/6961 –
Wir brauchen an dieser Stelle gemeinsam mit den Städten,
gemeinsam mit den Kommunen, gemeinsam mit den
Schulen und Jugendeinrichtungen ein Konzept, das deutlich
macht, dass es eben nicht Normalität ist, mit einem
Butterflymesser durch die Straßen zu laufen. Das Konzept
brauchen wir neben den polizeilichen Konzepten.
Aber damit solche Konzepte überhaupt greifen können,
bedarf es eines Verbots dieser gefährlichen Gegenstände
im Waffengesetz; sonst wird es nicht möglich
sein, den Jugendlichen solche Messer auch präventiv
wegzunehmen, sie ihnen also wegzunehmen, bevor damit
Körperverletzungen passieren.
und der restliche Text dort:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/16/16133.pdf
n) Was dann im Januar 2008 zu einem Gesetzentwurf
der Bundesregierung mit "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften*" führt, was später ins das Führungsverbot von Messern mit mehr als 12 cm Klingenlänge mündet.
Interessant ist daraus:
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bereits bei der letzten Novellierung des Waffengesetzes im Jahr 2003 besonders gefährliche Messer, die bei jugend- lichen Gewalttätern besonders beliebt und verbreitet waren, generell verboten hat. Seitdem sind insbesondere Faltmesser (besser bekannt als „Butterflymesser“) und Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm nicht mehr legal erwerb- bar.
Die im Gesetzentwurf des Landes Berlin vorgeschlagene waffenrechtliche Einstufung feststehender Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm erscheint aus Sicht der Bun- desregierung unpraktikabel. Es sollte vermieden werden, dass bereits jedes größere Brot- und Küchenmesser zur Waf- fe erklärt wird, mit denen Minderjährige dann grundsätzlich auch keinen Umgang mehr haben dürften.
Die Bundesregierung bezweifelt, dass der Gesetzesantrag des Landes Berlin die bezweckte Eindämmung von Gewalt- delikten mit Messern bewaffneter Jugendgruppen herbeifüh- ren kann. So ergaben beispielsweise die polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Messer- attacke am Badesee von Berlin-Reinickendorf im Juni 2007, dass der 17-jährige Tatverdächtige ein Messer als Tatwaffe benutzte, das ohnehin schon waffenrechtlich verboten ist.
Zu dem vom Land Berlin geplanten Führensverbot fällt auf, dass es nicht gezielt auf gewaltbereite Jugendliche ausge- richtet ist, sondern alle Bürgerinnen und Bürger altersunab- hängig treffen soll. Zweifelhaft ist auch, ob die Ausnahme- tatbestände den Bedürfnissen der Praxis genügen. Wenn Metzger, Köche, Konditoren, Jagdgehilfen, Rebenschneider, Taucher, Angler oder Wanderer – von denen in der Regel kein Sicherheitsrisiko ausgeht – den Umgang mit ihren nütz- lichen Gebrauchsmessern unter Umständen erst waffen- rechtlich genehmigen lassen müssten, stünde der damit ver- bundene Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsgewinn.
Die Bundesregierung weist schließlich darauf hin, dass es den Ländern seit November 2007 nach § 42 Abs. 5 WaffG möglich ist, auf öffentlichen Straßen und Plätzen das Führen von Gegenstände, die als gekorene Waffen – hierunter fallen Baseballschläger, Äxte und natürlich auch alle Arten von Messern – genutzt werden können, zu verbieten, wenn an diesen Orten wiederholt Gewaltstraftaten begangen wurden und auch künftig zu erwarten sind.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/077/1607717.pdf
o) Im Februar 2008 folgte dann der Beschluss mit folgender Begründung zur Einführung des §42a Führungsverbots:
Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.
[...]
Des Weiteren wird auch das Führensverbot für Hieb- und Stoßwaffen und bestimmte Messer als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dies schafft für die Polizei die Voraussetzung, bereits im Vorfeld einer Gewalttat bei provokativem Verhalten gewaltbereiter Jugendlicher deren mitgeführte Messer einzuziehen. Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozialadäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/082/1608224.pdf
D.h. weil Jugendliche auf andere Typen ausgewichen sind, wurde da ein Führungsverbot verhängt....
p) und hier die Aussprache ab Seite 44 in dem PDF
Deutscher Bundestag
Stenografischer Bericht
146. Sitzung
Berlin, Freitag, den 22. Februar 2008
zu der Verschärfung....
http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/16/16146.pdf
Anderer Link zum Vorspiel, was 2006 begann:
Durch den Körtingschen Vorstoss im Bundesrat veranlasst, habe ich mir mal die Mühe gemacht und den Werdegang der Waffenrechtsänderung 2007 (das Führen auf öffentlichen Plätzen - hamburger Initiative) etwas näher durchleuchtet und chronologisch sortiert.
https://www.messerforum.net/showthread.php?49964-Chronologie-der-Hamburger-Waffengesetz-Initiative-im-Bundestag&s=6850a1a94f7aa513449231f21ce10093
wird alles nur noch schärfer und schärfer....okay...auch wenn da an Grenzen gestoßen wird....weil alle Messer verbieten können sie dann doch nicht...
bombjack