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  • Mr. Winterbottom

13 Beiträge seit 10.04.2024

Ein gefährlich krimineller Ausländer darf sehr wohl abgeschoben werden...

Ein Blick ins Gesetz - in diesem Fall die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - erleichtert die Rechtsfindung.

Artikel 33 GFK lautet:

(1) Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

(2) Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Geflüchtete, die ihr hiesiges Aufenthaltsrecht zu Begehung schwerer Straftaten mißbrauchen, dürfen folglich in Übereinstimmung mit einschlägigen Flüchtlingsschutzbestimmungen grundsätzlich dorthin zurückgeschickt werden, wo sie hergekommen sind, und wenn sie aus der Hölle geflohen wären.

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