Mit den Klimaaktivisten verbinden sich oft folgende verfolungswürdigen Straftaten:
- (Versuchter) Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(Geldstrafe, mehrjährige Haftstrafen)
- (Versuchter) Gefährlicher Eingriff in den Flugverkehr
(Geldstrafe, mehrjährige Haftstrafen)
- Hausfriedensbruch
(Nur auf Antrag verfolgungswürdig, wenn, dann Geld- oder Bewährungsstrafen)
- Vandalismus / Sachbeschädigung (z.B. Brandenburger Tor beschmieren)
(Geldstrafe, mehrjährige Haftstrafen)
- Nötigung
- ...
Quellen:
https://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/315.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/123.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/303.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
Nur in minderschweren Fällen wären Freisprüche überhaupt zulässig, etwa, wenn es sich um einen "Erstie" handelt, der zuvor noch nicht auffällig geworden ist und sich widerstandslos von der Straße hat entfernen lassen.
Wiederholungstäter bzw. polizeilich bereits auffällige Aktivisten gehören aber nicht per "Freispruch" der Gesellschaft zugemutet, sondern wahlweise zu Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit bei geringfügigeren Fällen oder eben Haftstrafen verurteilt.
Auf einen (nicht direkt beweisbaren) Vorwurf gegenüber unseren Richterinnen und Richtern möchte ich hier aus Gründen der juristischen Selbstschutzes aber verzichten.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (04.01.2024 12:07).