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40 Beiträge seit 04.10.2023

Re: ... Die Gewalt gegenüber ...

Meine Haltung zur "Letzten Gen/" ist im Kern ablehnend. Ich will das nicht weiter begründen.

Sie bieten allerdings den unmittelbar Betroffenen keinen Ansatz zu angemessener Reaktion. Wie sagte Tucholsky, wenn Wahlen etwas ändern würden, wären sie verboten? Was also soll Otto Normalverbraucher tun als das einzige demokratisch legitimierte Mittel zu wählen verwenden? Soll man sein Kreuz bei "Grün" in der Wahlkabine abfotografieren und als Passierschein vorlegen?

Oder welchen sonstigen Ansatzpunkt habe ich übersehen? So weit fernliegend ist es dann wohl nicht, wenn ein in der Existenz bedrohter Fernfahrer seine Wut auch auf seine Machtlosigkeit an den gut entlohnten LG Leuten ablässt. Über die hat er erfahren, dass die sich nicht ins Regierungsviertel kleben, oder vor die romantische Nebenwohnung der Entscheidungsträger ;-)

ps, weil es wohl fehlt: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2023/03/kuhli-papenfuss-warum-die-letzte-generation-noch-keine-kriminelle-vereinigung-ist.pdf

Daraus im Fazit:
"Eine mitgliedschaftliche Beteiligung in der Letzten Gene
ration und eine Unterstützung dieser Gruppierung begrün
den gegenwärtig keine Strafbarkeit nach § 129 StGB.
Zwar erfüllt die Letzte Generation nach hiesigem Ver
ständnis die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 129
Abs. 1 und Abs. 2 StGB, allerdings greift der Tatbestands
ausschluss nach § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB. "

Und dazu heißt es vorher:
"... die Frage der Erheblichkeit der geplanten Straftaten in
Abhängigkeit von ihren gesellschaftlichen Auswirkungen auszulegen.
In einer früheren Entscheidung hat der BGH eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und des inneren Friedens mit dem Argument
bejaht, dass einer in Deutschland lebenden Bevölkerungs
gruppe durch das tatsächlich Geschehene „das Gefühl ge
nommen wird, sich in Sicherheit hier aufhalten zu kön
nen“.54 Der Argumentation folgend wäre ... zu fragen, ob
ihre Aktionen geeignet sind, ein „Klima der Angst“ ... auszulösen.
Selbst wenn die gegenwärtig üblichen Letzte Generation-Protestaktionen in
weiten Teilen der Bevölkerung missbilligt werden sollten,
ist dies jedoch wohl kaum mit einem allgemeinen Klima
der Angst gleichzusetzen. ... aber auch die normative Begründung des Vor
liegens eines Klimas der Angst bereitet durchaus Schwie
rigkeiten."

Der Autor ist hier offenbar Anwalt der LG. Er verdreht den Spruch des BGH von "einer in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe durch das tatsächlich Geschehene „das Gefühl genommen wird, sich in Sicherheit hier aufhalten zu können"

in das Wort

"Angst"

Und von der meint er, dass man sie nicht nachweisen könne. Das ist der **einzige** Grund, hier keine Kriminelle Vereinigung sehen zu wollen. Wobei, wie er selbst zuvor argumentiert, der Spruch des BGH nicht einschlägig ist. Denn das Gesetz §129 hat eine anderslautende, zwingende Definition: Straftaten mit mindestens 2 Jahren Höchststrafe.

Wir werden sehen. Nice, habe viele [-] Bewertungen meines Beitrags bekommen.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (11.10.2023 18:13).

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