Sollte sich die Einstufung der LG als kriminelle Vereinigung juristisch durchsetzen, wäre das ein klarer Missbrauch der Intentionen der Legislative, als dieser Begriff eingeführt wurde, sowie ein krasses Versagen der beteiligten Justizorgane, das von Karlsruhe umgehend korrigiert werden müsste.
Das Recht auf zivilen Ungehorsam unter bestimmten Voraussetzungen ist im Grundgesetz festgeschrieben. Dass die Ausübung dieses Rechts mit dem Bruch untergeordneter Regelungen einhergeht, ist einsichtig und haben die Väter des Grundgesetzes wohl mitbedacht. Juristisch muss also primär geklärt werden, ob die notwendigen Voraussetzungen, die zivilen Ungehorsam legitimieren, gegeben sind oder nicht. Mit seinem Auftrag an die damalige Regierung, die klimarelevante Gesetzgebung zu verschärfen, um sie so im Bezug auf die Einhaltung des Pariser Klimaabkommens performant zu machen, hat das deutsche Verfassungsgericht diese Frage im Grunde aber schon beantwortet.