Also wegen z.B. Verkehrsbehinderung nach StVO §33 bzw. StVG §24. Aber auch eine Nötigung nach §240 StGB kommt hier in Betracht, da die Sitzblockierer hier die Fahrzeuge der ersten Reihe als physisches Hindernis für die 2. Reihe benutzt haben.
Genau das wurde jedenfalls noch 2005 ein paar Kommilitonen vorgeworfen, die im Rahmen der Proteste gegen die damals neu eingeführten Studiengebühren für 5 min eine Kreuzung besetzt hatten. Was dann auch zu ein paar Tagessätzen Geldstrafe führte für die Betroffenen..