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Avatar von kivan
  • kivan

mehr als 1000 Beiträge seit 22.01.2006

Hier der Gesetzestext..

Abschnitt 9: Wenn die Gefahr einer Ausbreitung einer sozial gefährlichen Krankheit besteht, kann der Infektionskontrollarzt entscheiden, dass die Person, die der Krankheit ausgesetzt war oder sein kann, in einem bestimmten Gebäude, in einem abgegrenzten Teil eines Gebäudes oder in einem bestimmten Bereich unter Quarantäne gestellt wird. . Eine solche Entscheidung beinhaltet ein Verbot des Verlassens des Gebäudes, eines Teils des Gebäudes oder des Gebiets und ein Verbot des Empfangs von Besuchen dort.

Ich hab mal die wichtigen Stellen markiert.Die Quarantäne muss also nicht zu Hause stattfinden, und kann auch bei Verdacht ausgesprochen werden.

Ach, verdammt, jetzt hab ich mich vertan, das ist ja das schwedische Gesetz.

https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/smittskyddslag-2004168_sfs-2004-168

Wer schwedisch nicht kann, hier ist ein Übersetzer

https://www.webtran.de/swedish/nach-deutsch/

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