Nur als Info für die Hyperventilierer hier im Forum^^
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl100s1045.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl100s1045.pdf%27%5D__1611164930422
Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) Vom 20. Juli 2000
§ 30 Quarantäne
Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach sei-nem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abge-schlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsver-dächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.