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Re: Hier der Gesetzestext..

kivan schrieb am 20.01.2021 22:30:

Abschnitt 9: Wenn die Gefahr einer Ausbreitung einer sozial gefährlichen Krankheit besteht, kann der Infektionskontrollarzt entscheiden, dass die Person, die der Krankheit ausgesetzt war oder sein kann, in einem bestimmten Gebäude, in einem abgegrenzten Teil eines Gebäudes oder in einem bestimmten Bereich unter Quarantäne gestellt wird. . Eine solche Entscheidung beinhaltet ein Verbot des Verlassens des Gebäudes, eines Teils des Gebäudes oder des Gebiets und ein Verbot des Empfangs von Besuchen dort.

Ich hab mal die wichtigen Stellen markiert.Die Quarantäne muss also nicht zu Hause stattfinden, und kann auch bei Verdacht ausgesprochen werden.

Ach, verdammt, jetzt hab ich mich vertan, das ist ja das schwedische Gesetz.

https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/smittskyddslag-2004168_sfs-2004-168

Wer schwedisch nicht kann, hier ist ein Übersetzer

https://www.webtran.de/swedish/nach-deutsch/

Wenn der Arzt jedoch keine Infektion feststellen kann, entfällt aber die ganze Begründung. Der PCR Test kann keine Infektion detektieren, sondern nur Genschnipsel vervielfältigen. Ob diese Infektiös oder nur Reste oder Artefakte darstellen kann der Test nicht bestimmen. Strafe ohne Tatbeweis ist nicht rechtens.
Das ist dann nur noch als Impfkraftzersetzung zu ahnden. Ah nein, das war die Vorgängerregierung.

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