"Die Gefährdung des Straßenverkehrs, umgangssprachlich auch Straßenverkehrsgefährdung, stellt einen Tatbestand des deutschen Strafrechts dar. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315c normiert."
Die Täter sind vor Ort. Also festnehmen und vor Gericht stellen.