Ihre Interpretation ist bezogen auf den Artikel 14 (2) GG falsch.
Die Gemeinwohlklausel wird ausschließlich durch Negativausschlüsse bedient. Heißt also alles, was nicht durch staatliches Gesetz verboten ist, ist erlaubt und dient damit auch dem Wohl der Allgemeinheit - mindestens dadurch, dass es dieses Wohl nicht behindert. Per Definition.
Darüber hinausgehende Wünsche werden durch das Wörtchen "soll" ausgedrückt und haben einen rein hypothetischen und keinerlei verpflichtenden Charakter.
So ist z.B. die Herstellung und der Verkauf von Tabakwaren ein absolut legales Geschäft, denn es ist nicht gesetzlich verboten. Das in diesem Geschäft befindliche und aus dem Geschäft gewonnene Eigentum handelt also legal und grundgesetzkonform. Allerdings dürfte es zweifelsfrei sein, dass diese Art des Geschäfts nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. Trotzdem ist die Eigentumsverwendung durch das Grundgesetz gedeckt, denn da steht ja nicht "muss" sondern "soll".
Mir ist kein Fall bekannt, bei dem auf Basis des Sozialstaatsgrundsatzes ein Gericht ohne vorherige gesetzliche Festlegung dargelegt hätte dieser oder jener, durch Gesetze gedeckter Umgang mit Eigentum sei verfassungswidrig. Gegenbeispiele willkommen.
Der gröbste Verfassungsverstoß im Sinne des moralischen Anspruches war übrigens die Arbeit der Treuhand in der Ostzone. Denn der Sozialstaatsgrundsatz mit dem Eigentum verpflichtet gilt im Grundsatz auch für den Staat. Der Vesrtoß gegen diesen Grundsatz durch die Treuhand ist offensichtlich und zweifelsfrei. Trotzdem ist mir nicht bekannt, dass das Handeln der Treuhand als verfassungswidrig durch ein Gericht eingeschätzt wurde.