https://dejure.org/gesetze/StGB/109h.html
§ 109h
Anwerben für fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
_______________________________________
Qualitätspresse halt...
PS:
Hätten sie das von Südafrika aus gemacht, dann wäre jetzt nichts los. Die "terroristische Vereinigung" dient nur der Verhaftung, sie ist die Anscheinshandlung, die den Einsatz des KSK begründet, ansonsten hätte der lokale Dorfpolizist die Verhaftung vorgenommen. Da wollte wohl ein Staatsanwalt den großen Mann spielen.
CSU-County halt...