Traumzauberbaum (1) schrieb am 20.10.2021 18:47:
szul schrieb am 20.10.2021 18:37:
Traumzauberbaum (1) schrieb am 20.10.2021 18:27:
ok, dann gibt es ja noch die arglistigen Täuschungen, um sich beispielsweise unbef. Zugang zu Wohnräumen zu verschaffen, aber das ist ja denke ich bei Mißbrauch inbegriffen...
Für arglistigen Täuschung braucht es einen Kläger (Person),
da dass im BGB geregelt ist.Bei Amtsmißbrauch muss der Staat (als Staat) klagen,
da dass im StGB geregelt ist.Das Strafrecht (StGB) regelt Sachen, die der Staat aus Gemeinwohlgründen
verbietet und mit Strafe belegt. Es geht da insofern also um das
Verhältnis Staat-Bürger.Das Zivilrecht (BGB) regelt das Verhältnis Bürger-Bürger.
Ok, wie ist das dann im Fall einer arglistigen Täuschung, weil die Interessen des Staates. also die Wahrung seiner Autorität und der Schutz seiner Bürger vor unbefugter Anmaßung sowie die Interessen des Opfers - nicht getäuscht zu werden - wurden ja dann gleichermaßen verletzt. Gibt es da einen Vorrang in der Verfolgung oder wird das gleichermaßen bestraft?
Bei der arglistigen Täuschung (Zivilrecht) geht es in der Regel um Schadensersatz.
Da gibt es kein "festgelegtes Strafmaß".
Und wenn niemand klagt, wird da auch nichts verfolgt.
Bei Amtsanmaßung (Strafrecht) gibt es einen gesetzlich geregeltes Strafmaß.
Und da ist der Staat(sanwalt) verpflichtet Anklage zu erheben.
Im Zweifelsfall hat man dann zwei Prozesse zu bestreiten.