Traumzauberbaum (1) schrieb am 20.10.2021 18:27:
ok, dann gibt es ja noch die arglistigen Täuschungen, um sich beispielsweise unbef. Zugang zu Wohnräumen zu verschaffen, aber das ist ja denke ich bei Mißbrauch inbegriffen...
Für arglistigen Täuschung braucht es einen Kläger (Person),
da dass im BGB geregelt ist.
Bei Amtsmißbrauch muss der Staat (als Staat) klagen,
da dass im StGB geregelt ist.
Das Strafrecht (StGB) regelt Sachen, die der Staat aus Gemeinwohlgründen
verbietet und mit Strafe belegt. Es geht da insofern also um das
Verhältnis Staat-Bürger.
Das Zivilrecht (BGB) regelt das Verhältnis Bürger-Bürger.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (20.10.2021 18:38).