Nicht ganz. Es ist gleichgültig, ob die Flüchtlinge aus ihrem Heimatland flüchten oder ob sie Transitstaaten durchlaufen haben, wo sie vielleicht nicht gefährdet waren. Entscheidend ist, dass sie durch die Zurückweisung oder Abschiebung nicht gefährdet werden. Ihre Flucht gilt dann als gerechtfertigt und der illegale Grenzübertritt bleibt straffrei (Artikel 31) und sie dürfen auch nicht zurückgeschoben werden (Artikel 33).
Das ist z.B bei der der EU-Außengrenze gegenüber Libyen der Fall. Bei der Binnenwanderung innerhalb der EU gilt Artikel 26, der bestimmt, dass die Freizügigkeit der Flüchtlinge nicht stärker eingeschränkt werden darf als die anderer Ausländer. Und damit dürfen Flüchtlinge sich innerhalb des Schengenraumes frei bewegen.