Zynischer Beobachter schrieb am 14.07.2016 22:13:
https://www.jurion.de/Gesetze/SRUe/298
a) i) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 3 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel ...
Ich setz mal für dich den Rest rein. Dann macht es auch Sinn. Möchte jetzt mal nicht Absicht unterstellen.
...jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abgegeben hat, beim Entstehen einer solchen Streitigkeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn innerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unter ein Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfaßt, ist von dieser Unterwerfung ausgenommen;
Und danach bist du wieder genau da beim Schlichtungsverfahren. Auch die Ausnahmen beachten.
Edit:
PS: Das ist jetzt ein Kreuz für die Chinesen. Ist es jetzt eine Inselgebiet dann ist das schon mal nach Art 298 ausgeschlossen. Ist es keine Inselgruppe dann ist das Internationales Gewässer und sie haben kein Anrecht auf diese Gebiet.
Keine Angst die vom Schiedsgericht haben schon untersucht ob sie zuständig sind oder nicht.
Noch einen Nachtrag. Das Schiedsgericht hat sogar alle Punkte über irgend einen Anspruch der Länder raus genommen, weil sie genau für das nicht zuständig gewesen wären, bis auf die offensichtliche Verletzung seitens China. Genial nicht? Die scheinen an alles gedacht zu haben. Es geht also nicht einmal um Abgrenzungen. Macht den Art. 298 schon mal obsolet.
so und jetzt EOT
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (14.07.2016 23:11).