https://www.jurion.de/Gesetze/SRUe/298
(1) Ein Staat kann unbeschadet der Verpflichtungen aus Abschnitt 1, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt schriftlich erklären, daß er einem oder mehreren der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren in bezug auf eine oder mehrere der folgenden Arten von Streitigkeiten nicht zustimmt:
a) i) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 3 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel ...
Das liest sich doch genau, wie China das sagt: Bei solchen Fragen kommt also Abschnitt 2 von Teil XV nicht zur Anwendung, denn sie haben eine entsprechende Erklärung konform zu Art. 298 abgegeben.