Wenn ich dieses Gesetz überhaupt richtig verstehe, so wird es den weiterhin verbotenen Cannabis-Handel indirekt fördern, denn zumindest für Volljährige gilt nun: »Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei.« (BMG-FAQ-Punkt 50 zum Thema Strafrecht: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz#collapse-control-7621) Der gesamte Rest des Gesetzes kann Erwachsenen ohne Fahrerlaubnis, die Cannabis zu Rauschzwecken nutzen, völlig egal sein.
Wichtig für organisierte Kriminelle ist, dass man die Herkunft dieser 25 Gramm Cannabis – egal, ob in Form von Marihuana oder Haschisch –, die Erwachsene im Alltag ständig bei sich tragen dürfen, gegenüber niemandem nachweisen muss! Die mit viel Bürokratie verbundenen Anbauvereinigungen braucht kein User, denn das von dort bezogene Cannabis wird für Mitglieder durch die Mitgliedsbeiträge und zusätzlichen Pauschalen (vgl. BMG-FAQ-Punkt 40) im Ergebnis deutlich teurer kommen als der nach meinem Verständnis nun völlig legale Ankauf von bis zu 25 Gramm auf dem weiterhin illegalen Schwarzmarkt.
Im Straßenverkehr (vgl. BMG-FAQ-Punkt 47) wird alles wohl so willkürlich wie bisher geregelt bleiben, denn »Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können«, zumal BMG-FAQ-Punkt 7 zur Schädlichkeit erläutert: »Akut (innerhalb von Stunden bis Tagen) können nach Cannabis-Konsum an Nebenwirkungen auftreten Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen.« Falls im Einzelfall zutreffend, so ist diese Langzeitwirkung im Straßenverkehr wirklich gefährlich.
Und generell gilt Cannabis-Konsum für jüngere Menschen als riskant: »Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind aufgrund des Reifeprozesses des Gehirns bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen eines langfristigen, aber auch eines kurzfristigen Cannabiskonsums. Vor allem der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören.« (vgl. BMG-FAQ-Punkt 7) Einem Jugendschutz im weiteren Sinne, der auch noch die Gesundheit junger Erwachsener berücksichtigte, kann dieses Gesetz gewiss nicht dienen, hierfür sind Informationskampagnen sinnvoller.
Wenn schon Legalisierung bei gleichzeitiger Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, dann wäre eine dem Spirituosenverkauf entsprechende Regelung – anonyme Einkaufsmöglichkeit im Lebensmittelgeschäft bei für Cannabis-Produzenten verbindlicher Kennzeichnungsplicht aller Inhaltsstoffe – unter Gesundheitsgesichtspunkten zweckmäßiger gewesen.