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  • Franklin1157

mehr als 1000 Beiträge seit 02.03.2010

Hier braucht gar nicht eine

"bemüht" wirkende Abwägung vorgetäuscht zu werden.
Der Artikel 8 GG in Konkretisierung mit dem Brokdorf-Urteil des BVerfG ist gültiges Recht, das von ein paar inkompetenten Politikern auch nicht ausgehebelt werden darf.
Die Versammlungsbehörden haben sich daran zu orientieren und nicht an politischen Vorstellungen.
Angebliche zu erwartendende Ortnungswidrigkeiten können jene Rechtsprinzipien gar nicht aushebeln.
Davor steht die Wehrtigkeit des Versammlungsrechts als höheres Rechts-Gut. Auch die erwartete Teilnahme von "Rechten" oder "Querdenkern" nicht, da das Versammlungsgrundrecht kein Gesinnungsgrundrecht ist, und schon deshalb nicht, weil das keine juristisch konkreten Begriffe, sondern propagandisitsche Entwürdigungen von Menschen sind, die insgesamt eine berechtigte, politische Protest-Botschaft zu äußern haben, quasi die Essenz des Versammlungsrechts.
Daran ändert auch nichts, dass Einzelne dabei Ansichten haben mögen, die man allenfalls belächeln könnte, aber keine konkrete Gefahren mit sich bringen.
Die vorgebrachten "Gesundheitsrisiken" sind im Freien nämlich nicht gegeben und somit als Begründung nichtig.
Unterm Strich sind die Einschränkungen des Versammlungsrechts ein rein politisches Wunschkonzert und verstoßen gegen die Verfassung.

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