Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung
............................................Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.............................................
Von daher ist es unter der Frage Solidarität denkbar.
Aber! Covid-Erkrankung ist ein zufälliges Ereignis, kaum Vorsatz! 160kg bei 170cm Grösse, der Beginn ( also vor Sucht"erkrankung" ) einer Drogen- und Alkohlkariere, regelmäßiges Rauchen sind vorsätzliche Handlungen de zur Erkrankung führen.
Leber, Lunge kaputt, Nieren geschädigt, Beinamputation usw.