In § 52 ist den Krankenkassen das Recht eingeräumt, Versicherte, die sich eine selbstverschuldete oder selbst zu verantwortende Krankheit zugezogen haben, an den Krankheitskosten zu beteiligen und Krankengeld ganz oder teilweise zu vesagen oder zurückzufordern.
Hier geht es also nicht nur um Vorsatz, den im Einzelfall übrigens ein Gericht feststellen muss, sondern um das Verantwortungsprinzip.
Wenn alle selbstverantworteten Krankheiten und Verletzungen die Selbstzahlungspflicht auslösen, werden von der Krankenversicherung nur noch bei der Zeugung angelegte genetische Schäden bezahlt.
Alle anderen wurden zwangsläufig vom Betroffenen selbst oder einem Täter, der dann den Schaden zu bezahlen hat, verursacht.
Da die allermeisten Personen keine behandlungsbedürftigen genetischen Schäden haben, wäre die Krankenversicherung tot.