Wie der Autor ja schon ohne fremde Hilfe herausgefunden hat, befindet sich die Ukraine im Krieg mit Russland, das die Ukraine seit 2014 immer wieder mit Krieg überzogen hat. Die Charta der Vereinten Nationen räumt jedem angegriffenen Staat das Recht zur Selbstverteidigung ein und die UN-Vollversammlung hat dies für die Ukraine ausdrücklich bestätigt. Wie auch dem Autor klar sein dürfte, kann ein Staat in einem solchen Fall nicht jeden Mitbürger nach seiner Meinung und seinen Befindlichkeiten fragen, sondern muss die Verteidigung des Staatsgebietes organisieren und darf dafür, auch in der Bundesrepublik (siehe Art. 12a GG), in die Freiheitsrechte seiner Bürger eingreifen und sie zum Wehrdienst verpflichten. Nichts anderes macht die Ukraine. In diesem Zusammenhang zu insinuieren, dass damit die Menschenrechte der ukrainischen Bürger verletzt würden, wie der Autor es macht, ist hanebüchen und weltfremd, und das ist noch milde ausgedrückt.
Auch der Hinweis auf Artikel 4 GG, das in der Ukraine keine Geltung hat (auch wenn der Autor das bedauern mag), führt hier nicht weiter, denn Art. 12a GG (1),(3) und (6) sagen ganz klar:
Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Auch in der Bundesrepublik würde also, wenn sie sich denn im Verteidigungsfall befinden würde, nicht anders gehandelt werden als in der Ukraine, und zwar zu recht. Das Selbsterhaltungsrecht der staatlichen Gemeinschaft geht dem Selbsterhaltungsrecht des Individuums immer vor, denn andernfalls gäbe es keine Staaten, sondern nur Mobs. Ob dem Autor das lieber wäre, sollte er vielleicht erklären, bevor er solche Artikel verfasst.