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  • Thergana

470 Beiträge seit 25.11.2004

Wehret den Anfängen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Art 26. (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

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