Ansicht umschalten
Avatar von Michael Boettcher
  • Michael Boettcher

mehr als 1000 Beiträge seit 18.07.2000

Re: Kann man eigentlich...

Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten nicht strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. ä. gewertet würde. Abgesehen davon, dass sich aus dem Text des Eides schwerlich konkrete Handlungsanweisungen oder Handlungspflichten ableiten lassen, entspricht eine solche Verknüpfung von Verfassungs- und Strafrecht auch nicht der deutschen Rechtstradition.

Aus einer Publikation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags 2018.

https://www.bundestag.de/resource/blob/585474/a98216050ea29dcda726f464caa1f236/WD-3-368-18-pdf-data.pdf

D. h., Artikel 56 GG begründet weder Zuständigkeiten noch Rechte und Pflichten. Er ist für die Tonne und das Brimborium könnte man sich sparen.

M. Boettcher

Bewerten
- +
Ansicht umschalten