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  • DasWoelfchen

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Re: Kann man eigentlich...

Michael Boettcher schrieb am 12.08.2022 19:20:

Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten nicht strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. ä. gewertet würde. Abgesehen davon, dass sich aus dem Text des Eides schwerlich konkrete Handlungsanweisungen oder Handlungspflichten ableiten lassen, entspricht eine solche Verknüpfung von Verfassungs- und Strafrecht auch nicht der deutschen Rechtstradition.

Aus einer Publikation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags 2018.

https://www.bundestag.de/resource/blob/585474/a98216050ea29dcda726f464caa1f236/WD-3-368-18-pdf-data.pdf

D. h., Artikel 56 GG begründet weder Zuständigkeiten noch Rechte und Pflichten. Er ist für die Tonne und das Brimborium könnte man sich sparen.

So etwas ähnliches hatte ich schon früher gehört, aber vielen Dank für die Details und den Link.
Mir ging es auch weniger um eine mögliche strafrechtliche Verfolgung eines gebrochenen Amtseids, sondern darum, ob durch den (offensichtlichen) Bruch des Amtseids das Vertrauen in die Demokratie und die staatlichen Institutionen schweren Schaden nimmt.

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